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postheadericon Sportliche Regeln

Sportliche Regeln des WFC für den Bereich Profiboxen


1. Teil: § 1 – 8

Art. 1: Lizenzen, Allgemeines
Art. 2: Lizenzerteilung für Berufsboxer
Art. 3: Lizenzentzug und -überprüfung
Art. 4: Startlizenzen für Berufsboxer
Art. 5: Sekundant, Chefsekundant
Art. 6: Trainer
Art. 7: Ring- und Punktrichter, Allgemeines
Art. 8: Ring- und Punktrichter, Lizenzerteilung und -entzug

Art. 1
Lizenzen, Allgemeines

(1)
Beabsichtigt jemand in offizieller Funktion beim WFC tätig zu werden, muss er hierfür die Erteilung einer Lizenz beim WFC beantragen und sich einer vom WFC vorgeschriebenen Prüfung unterziehen, wenn Zweifel an seiner fachlichen Eignung bestehen. Erbringt der Antragsteller bei dieser Prüfung nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis, ist die Lizenz zu versagen.

Die Prüfung ist durchzuführen von mindestens zwei Personen, welche im Berufsboxsport über mehrjährige praktische Erfahrung verfügen müssen und vom Vorstand des WFC bestimmt werden. Die Personen müssen Mitglied im WFC sein. Zudem ist erforderlich, dass die Personen, sei es auch in der Vergangenheit, zumindest über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren selbst als Lizenzträger beim WFC eingesetzt waren. Die Kosten der Prüfung, die wiederholt werden kann, trägt der Antragsteller.

(2)
Übt ein Lizenzträger seine Lizenztätigkeit mindestens ein Jahr nicht aus oder bestehen nach erfolgter Lizenzierung Zweifel an seinen Fähigkeiten, so kann der WFC von ihm die Erbringung eines neuen Befähigungsnachweises verlangen. Es gelten dann die Bestimmungen gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift.

(3)
Ringrichter und Punktrichter haben an den vom Vorstand des WFC angesetzten Schulungen teilzunehmen.

(4)
Für die Erteilung der Lizenz ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung des WFC festsetzt.

(5)
Ausländische Lizenzträger, die an Veranstaltungen in  teilnehmen wollen, müssen den Nachweis ihrer Lizenzierung und einer Auslandsstartgenehmigung durch den heimatlichen Sportverband erbringen.

Art. 2
Lizenzerteilung für Berufsboxer

(1)
Lizenzen für Berufsboxer werden nur an solche Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen und bei Eintritt der Voraussetzung des Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des WFC kann der Vorstand des WFC auch eine Lizenz für einen minderjährigen Antragsteller erteilen.

(2)
Wer seine Lizenzierung als Berufsboxer beantragt, muss sich erforderlichenfalls zur Erlangung einer Notlizenz auf Verlangen des WFC einem Prüfungskampf unterziehen. Bei qualifizierten Amateuren kann der Vorstand des WFC hierauf verzichten.

(3)
Kämpfe von Debütanten sollen nicht mehr als 4 Runden betragen. Ausnahmsweise kann mit besonderer Genehmigung des WFC für einen Debütanten ein Kampf über sechs Runden gestattet werden. Diese Kämpfe sind im Rahmen einer lizenzierten Berufsboxveranstaltung durchzuführen.

(4)
Boxerlizenzen werden grundsätzlich nicht an Personen, die älter als 38 Jahre sind, erstmalig ausgegeben.

(5)
Die Zulassung als Berufsboxer ist abhängig von einer vorherigen ärztlichen Untersuchung. Dem Lizenzantrag sind ein vertrauensärztliches Attest sowie ein Passbild beizufügen

Art. 3
Lizenzentzug und –überprüfung

(1)
Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des WFC einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

(2)
Boxer, die ein Jahr keinen Kampf ausgetragen haben, müssen auf Verlangen des WFC erneut vor einer vom WFC zu bestimmenden Kommission ihre Qualifikation ablegen.

Art. 4
Startlizenzen für Berufsboxer

1)
Jeder Kämpfer ist verpflichtet, sich vor dem Wiegetermin ärztlich untersuchen zu lassen.

Verheimlicht ein Kämpfer oder dessen Manager bei Vertragsabschluß oder bei der ärztlichen Untersuchung ein Leiden, welches die Kampfkraft des Kämpfers vermindert oder die Kampffähigkeit des Kämpfers in Frage stellt oder eine Ansteckung des Gegners verursachen kann, werden Boxer und/oder Manager bestraft.

(2)
Jeder Boxer muss  vor Abschluss des Kampfvertrages eine Starterlaubnis beim WFC beantragen und dabei Tag des Kampfes, Ort, Gegner, dessen Gewicht und Rundenzahl angeben.

(3)
Der WFC ist berechtigt, die Starterlaubnis zu verweigern. Dieses kann insbesondere geschehen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung des Boxers zu befürchten ist oder aber eine zu große sportliche Überlegenheit des Gegners gegeben ist.

(4)
Zwischen zwei Kämpfen eines Boxers müssen mindestens drei kampffreie Tage liegen. Ausgenommen sind Wettbewerbe innerhalb einer begrenzten Teilnehmerzahl.

(5)
Der WFC kann Boxer im Falle gesundheitlicher Gefährdung oder wenn ein Vertrauensarzt des WFC aufgrund seines Befundes es für nötig hält, eine Sperrzeit auferlegen.

(6)
Wer sich zu mehreren Kämpfen an einem Tag oder unter Außerachtlassung der in § 4 Abs. 4 genannten Zeitspanne verpflichtet, wird mit Geldstrafe oder zeitlicher Sperre bestraft.

Art. 5
Sekundant, Chefsekundant

(1)
Der Sekundant hat den Kämpfer am Ring zu betreuen und ihn in den Pausen zwischen den Runden mit Rat und Tat zu unterstützen. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf Unterstützung eines Chefsekundanten und dreier Helfer. Der Chefsekundant darf sich im Ring, zwei Helfer außerhalb des Ringes und ein weiterer Helfer an der Treppe befinden. Diese müssen auf das Kommando des Zeitnehmers „Ring frei“ den Ringaufbau räumen und dürfen den Ring erst wieder betreten, wenn der Gong das Ende der Runde anzeigt.

(2)
Es ist den Sekundanten untersagt, den Boxer während des Kampfes durch Zeichen, Zurufe oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen. Verboten ist auch der Versuch der Beistandleistung für einen zu Boden gegangenen Kämpfer.

(4)
Der Chefsekundant muss dem Delegierten bei der Gewichtsfeststellung namhaft gemacht werden. Der Name ist im Wiegeprotokoll zu vermerken. Er ist berechtigt, den Ringrichter auf ungerügte Regelwidrigkeiten des Gegners seines Kämpfers in der Pause aufmerksam zu machen.

(4)
Der Chefsekundant kann Schwamm oder Handtuch zum Zeichen der Aufgabe des Kampfes in den Ring werfen, wenn er ein Weiterkämpfen seines Boxers für unmöglich hält. Der betreffende Boxer gilt in diesem Falle als durch technischen KO besiegt.

Art. 6
Trainer

1)
Der Trainer hat die Aufgabe, die Vorbereitung des Boxers für seine Kämpfe zu übernehmen.

(2)
Der Trainer ist zugleich Chefsekundant des Boxers, wenn nicht der Manager oder eine andere zu bestimmende Person diese Tätigkeit ausübt.

Art. 7
Ring- und Punktrichter, Allgemeines

1)
Der Ringrichter ist alleiniger Leiter des Kampfes. Vor dem Kampf hat der Ringrichter jedem der beiden Kämpfer die für die sportlich einwandfreie Durchführung notwendigen Unterweisungen zu erteilen. Der Ringrichter ist mitverantwortlich dafür, dass sich der Kampf von Anfang bis zum Ende im sportlichen Rahmen bewegt.

(2)
Aufgabe des Ringrichters kann es auch sein, wenn nur zwei Punktrichter eingesetzt sind oder einer von drei Punktrichtern ausfällt, nach den, den Punktrichtern auferlegten Bestimmungen mitzupunkten.

(3)
Entscheidungen des Ringrichters sind in allen Fällen endgültig, eine Berufung gegen sie ist nicht möglich.

(4)
Der Ringrichter hat nach Beendigung des Kampfes die Punktzettel von den Punktrichtern entgegenzunehmen und die Punktzettel ohne Einsichtnahme dem Delegierten zu übergeben. Er ist verpflichtet, bis zur offiziellen Verkündung des Urteils im Ring zu verbleiben.

(5)
Aufgabe des Punktrichters ist es, am Schluss einer jeden Runde die Punktzahl für jeden Boxer festzustellen und in den  Punktzettel-Vordruck einzutragen. Dabei erhält der Boxer, der nach den Regeln die Runde mit Vorteilen über den Gegner beendet, die höchste Punktzahl. War der Rundenverlauf ausgeglichen, so erhalten beide Kämpfer die Höchstpunktzahl.

Die Punktzahlen müssen nach Schluss der Runden für jeden Boxer zusammengezählt werden. Kein Punktrichter darf seine Tätigkeit unterbrechen, solange der Kampf andauert.

(6)
Bei Meisterschaften werden die Wertungen nach jeder Runde beim Delegierten abgegeben.

(7)
Berichtigte Punktzettel haben keine Gültigkeit, wenn sie in den Pausen vom Delegierten nicht gegengezeichnet wurden.

(8)
Der Punktrichter ist verpflichtet, über das abgegebene Punkturteil strengste Verschwiegenheit zu wahren. Das Ergebnis der Punktwertung der beteiligten Kampfrichter kann bei Kämpfen, die über die angesetzte Distanz gegangen sind, durch den Delegierten bei der Urteilsverkündung unter Benennung der Namen der Punktrichter bekannt gegeben werden.

(9)
Die Punktrichter sind so unterzubringen, dass sie von Niemand beeinflusst werden können.

Art. 8
Ring- und Punktrichter, Lizenzerteilung und –entzug

(1)
Ring- und Punktrichterlizenzen werden grundsätzlich nicht an Antragsteller über 55 Jahre erstmalig erteilt. Ringrichter können ihre Tätigkeit bis zum maximal 65. Lebensjahr und Punktrichter bis zum maximal 67. Lebensjahr ausüben. In ganz besonders gelagerten Einzelfällen kann durch Vorstandsbeschluss von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(2)
Kampfrichter für Meisterschaften müssen mindestens zwei Jahre ihre Lizenztätigkeit im Berufsboxsport ausgeübt haben oder aber vom Vorstand des WFC als besonders qualifiziert bezeichnet werden.

(3)
Kampfrichtern, die wiederholt versagen, wird die Lizenz zeitweise oder dauernd entzogen.

2. Teil: § 9 – 16

Art. 9: Zeitnehmer, Aufgaben
Art. 10: Ärzte
Art. 11: Manager
Art. 12: Veranstalter
Art. 13: Technischer Leiter
Art. 14: Delegierter
Art. 15: Ringsprecher
Art. 16: Durchführung von Boxveranstaltungen, Allgemeines

Art. 9
Zeitnehmer, Aufgaben

(1)
Der Zeitnehmer überwacht die zeitliche Einteilung des Kampfes mit Hilfe zweier Stoppuhren und zeigt die Kampfeinteilung durch Gongschlag an. Er „nimmt Zeit“

  • am Anfang der Runde für deren Dauer, wobei das Runden-Ende 10 Sekunden vorher durch Klopfzeichen signalisiert werden muss
  • am Anfang der Pause zwischen den Runden für die Dauer der Pause
  • für die Anzahl der Runden
  • für die Dauer der Kampfunterbrechungen
  • für die Dauer der Niederschläge

Diese Vorgänge haben die Zeitnehmer während des Kampfverlaufs schriftlich niederzulegen. 10 Sekunden vor Beginn einer jeden Runde gibt der Zeitnehmer das Kommando „Ring frei“

Art. 10
Ärzte

1)
Der Vorstand ernennt den Hauptvertrauensarzt, der die ärztlichen Belange beim Vorstand vertritt.

(2)
Der Hauptvertrauensarzt muss vor allen Entscheidungen gehört werden, bei denen die Gesundheit der Boxer im weitesten Sinne eine Rolle spielt.

(3)
Der Hauptvertrauensarzt hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit seinen Kollegen im WFC und mit der medizinischen Kommission anderer Weltverbände für eine ständige Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Boxer zu sorgen. Es werden Richtlinien des Gesundheitsschutzes der Boxer erstellt. Sie werden durch Beratung der Ringärzte erarbeitet und schriftlich festgehalten.

(4)
Der Hauptvertrauensarzt muss Mitglied im WFC sein.

(5)
Die Zulassung als Berufsboxer ist abhängig von einer vorherigen ärztlichen Untersuchung. Dem Lizenzantrag sind ein vertrauensärztliches Attest sowie ein Passbild beizufügen

Art. 11
Manager

1)
Ein Manager vertritt die Interessen des Boxers. Er sollte nicht unter 30 Jahre alt sein.

(2)
Boxer, die ein Jahr keinen Kampf ausgetragen haben, müssen auf Verlangen des WFC erneut vor einer vom BDB zu bestimmenden Kommission ihre Qualifikation ablegen.

(3)
Sollte dem Vorstand des WFC nach Erteilung einer Managerlizenz zur Kenntnis gelangen, dass der Manager nicht weiter die Gewähr dafür bietet, auf finanziell solider Basis die Interessen des Boxers wahrzunehmen, so kann dem Manager die Lizenz nach vorheriger Anhörung – auch des betroffenen Boxers – entzogen werden.

(4)
Schützlinge desselben Managers dürfen grundsätzlich nicht gegeneinander kämpfen. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Zustimmung des WFC einzuholen.

(5)
Die Dauer eines Managervertrages darf höchstens 5 Jahre betragen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Option über die Verlängerung des Managervertrages zu vereinbaren.

(6)
Bei Bruttobörsen bis zu € 500,– dürfen keine Managerprozente erhoben werden.

Art. 12
Veranstalter

(1)
Wer Berufsboxkämpfe veranstalten will, muss auf Verlangen des WFC sein Veranstaltungskapital nachweisen.

Zur Überprüfung dessen ist der Vorstand des WFC berechtigt, vor Erteilung der Veranstalterlizenz vom Antragsteller schriftliche Nachweise anzufordern. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Bilanzunterlagen, Handelsregisterauszügen, Vertragsunterlagen, welche im Zusammenhang mit der angestrebten Veranstaltertätigkeit stehen, sowie Finanz-Auskünfte.

(2)
Unbeschadet einer bereits erteilten Veranstalterlizenz kann der Vorstand des WFC einem Veranstalter die Durchführung einer konkreten Boxveranstaltung untersagen, wenn der Veranstalter nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, die Durchführung der Veranstaltung finanziell bewerkstelligen zu können. Zur Überprüfung des Sachverhalts ist der Vorstand des WFC berechtigt, alle ihm erforderlich erscheinenden schriftlichen Unterlagen und Auskünfte vom Veranstalter einzuholen.

(3)
Es ist dem Veranstalter verboten, sich in finanzieller und sportlicher Hinsicht der Mitarbeit oder Partnerschaft von Personen zu bedienen, denen eine Mitgliedschaft beim WFC bereits einmal versagt worden ist oder die aus dem WFC ausgeschlossen worden sind. Wird einem Veranstalter eine derartige Zusammenarbeit nachgewiesen, verliert er Lizenz und Mitgliedschaft beim WFC.

(4)
Ein Veranstalter ist berechtigt, seine Veranstaltung mittels einer Person oder Kapitalgesellschaft durchzuführen. Eine Lizenz wird jedoch nur dem Veranstalter persönlich erteilt.

(5)
Einem Veranstalter ist es untersagt, als Strohperson für andere eine Boxveranstaltung durchzuführen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt zu einem Verlust der Lizenz und der Mitgliedschaft beim WFC.

(6)
Ein Veranstalter, der erstmalig oder nur gelegentlich eine Berufsboxveranstaltung durchführen will, erhält nur eine Notlizenz.

Art. 13
Technischer Leiter

(1)
Der technische Leiter trägt dem WFC gegenüber die volle Verantwortung für die richtige Vorbereitung und einwandfreie Durchführung einer Veranstaltung. Seine Aufgabe im Besonderen ist es, über die Beachtung der „Sportlichen Regeln“ zu wachen. Der technische Leiter unterzeichnet mit dem Veranstalter gemeinsam. Er haftet für alle sportlichen Belange dem WFC und seinen Mitgliedern gegenüber. In Gemeinschaft mit dem Veranstalter verpflichtet er die Kämpfer durch Abschluss von Kampfverträgen. Seine Unterschrift ist gültig und rechtsverbindlich.

(2)
Der technische Leiter schließt mit dem Veranstalter einen schriftlichen Vertrag über seine Tätigkeit und deren Entschädigung.

(3)
Der technische Leiter darf auf seiner Veranstaltung keine Tätigkeit als Zeitnehmer oder Sekundant ausüben.

(4)
Der technische Leiter hat dafür zu sorgen, dass der Ring genau den Vorschriften der „Sportlichen Regeln“ entspricht und am Kampftage geeichte Handschuhe zur Stelle sind. Er ist verantwortlich, dass der Veranstalter über den WFC für den Kampftag eine Haftpflichtversicherung für alle Mittätigen abschließt.

(5)
Zur Erlangung einer Lizenz als technischer Leiter ist es erforderlich, dass der Antragsteller bei der Durchführung von Berufsboxveranstaltungen mindestens dreimal assistiert hat.

Art. 14
Delegierter

1)
Der WFC entsendet zu sämtlichen von ihm lizenzierten Veranstaltungen einen Delegierten, der für die von ihm beaufsichtigte Veranstaltung dem WFC gegenüber verantwortlich ist. Er vertritt bei allen Veranstaltungen den WFC, beaufsichtigt die Veranstaltung in sportlicher und finanzieller Hinsicht und prüft alle Lizenzen auf ihre Gültigkeit.

(2)
Der Delegierte übt die höchste Gewalt am Ring aus. Er überwacht die genaue Einhaltung der Verträge sowie der „Sportlichen Regeln“. Er überwacht die Gewichtsfeststellung, sorgt für ärztliche Untersuchungen und hat die Pflicht, in Gemeinschaft mit dem Ringrichter bei einer Veranstaltung, an der ausländische Boxer teilnehmen, dieselben vor Beginn der Kämpfe auf die geltenden deutschen Regeln, insbesondere die der Punktwertung und der Tiefschlagregel, hinzuweisen.

(3)
Der Delegierte hat binnen sieben Tagen zusammen mit der Abrechnung der hinterlegten uns ausgezahlten Kampfbörsen und Entschädigungen dem WFC einen Bericht über den Verlauf der Veranstaltung und der Kämpfe einzureichen.

Art. 15
Ringsprecher

1)
Der Sprecher hat die Kämpfer vorzustellen und die Bedingungen des Kampfes bekannt zu geben. Er verkündet auf Geheiß des Delegierten das Urteil sowie die vom Ringrichter ausgesprochenen Verwarnungen. Sonstige Nachrichten oder Ankündigungen dürfen nur mit Genehmigung des Delegierten und des technischen Leiters bekannt gegeben werden.

(2)
Der Sprecher soll im Ring nur im dunklen Anzug amtieren, seine Verpflichtung erfolgt durch den Veranstalter bzw. technischen Leiter. Der Veranstalter hat auch für seine Entschädigung Sorge zu tragen.

Art. 16
Durchführung von Boxveranstaltungen, Allgemeines

(1)
Alle Paarungen unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand des WFC. Sofern die sportliche Ausgewogenheit einer konkreten Kampfpaarung nach Auffassung des WFC nicht gegeben ist, kann eine solche Paarung untersagt werden.

(2)
Der WFC setzt neben dem Delegierten zur Durchführung einer jeden Boxveranstaltung folgende Personen (Funktionsträger) ein, für deren Entschädigung er Sorge zu tragen hat:

  Ringarzt

  Ringrichter

  Punktrichter

  Zeitnehmer

(3)
Für die Anmeldung einer lizenzierten Veranstaltung sind € 300,– Gebühr an den WFC zu entrichten, bei Durchführung der Veranstaltung werden € 200,– erstattet. Wird die Veranstaltung nicht durchgeführt, verfällt die Anmeldegebühr zugunsten des WFC.

(4)
Hat ein Veranstalter zwei aufeinander folgende lizenzierte Kampftage aus irgendeinem Grunde – ausgenommen höhere Gewalt – nicht durchführen können, so ist der BDB berechtigt, für den dritten Kampftag, für dessen Abhaltung eine neue Lizenzgebühr zu entrichten ist, gleichzeitig eine Kaution bis zum zehnfachen Betrage der Lizenzgebühr zu verlangen. Die Kaution verfällt in voller Höhe, wenn der Veranstalter auch diesen Kampftag nicht durchführt.

(5)
Der WFC erhebt bei allen von ihm lizenzierten Veranstaltungen Lizenzgebühren von den Veranstaltern und den Boxern. Dies gilt auch für Schaukämpfe, die auf einem solchen Kampftag stattfinden.

(6)
Der Veranstalter hat für jeden Boxer 4% Lizenzgebühr, die Boxer des WFC haben 2% Lizenzgebühr zu zahlen. Boxen zwei im Ausland lizenzierte Boxer gegeneinander, so sind vom Veranstalter 6% Lizenzgebühr zu entrichten. Die Lizenzgebühren berechnen sich aus den laut Kampfvertrag an die Boxer zu zahlenden Börsen und Entschädigungen abzüglich der Reisekosten und Aufenthaltsspesen. Bei internationalen Meisterschaften hat der Veranstalter die Lizenzgebühr der jeweiligen anderen involvierten Box-Verbände direkt oder über den WFC zu zahlen.

(7)
Der Veranstalter entrichtet an den WFC von den u.g. Meisterschaftspauschalen bei Meisterschaften im Inland oder im Ausland, sofern die Veranstaltung vom WFC beaufsichtigt wird, die Höchstdotierte 100%ig und weitere Meisterschaften 50%ig, alle zusätzlichen Meisterschaften sind frei:

Für  Weltmeisterschaften € 5.000, für Europameisterschaften € 3.500 für Intercontinental Meisterschaften € 2.500 für nationale Meisterschaften € 500 für Damen Weltmeisterschaften € 1.500 für Damen Europameisterschaften € 750 für Damen nationale. Meisterschaften € 250.

Wenn keine TV-Übertragung stattfindet, werden für die Teilnahme von weiblichen Boxern an nationalen und internationalen Titelkämpfen von Seiten des WFC keine Gebühren erhoben. Ebenso übernimmt der WFC die Kosten der Dopingkontrollen. Ist eine TV-Übertragung vorgesehen, entrichtet der Veranstalter die anfallenden Meisterschaftspauschalen und die Kosten der Dopingkontrollen.

(8)
Der Veranstalter hat bei Meisterschaften und Meisterschaftsausscheidungen auch die Reisekosten und die Aufenthaltsspesen des ausländischen Boxers und von dessen Manager sowie die Vergütungen und Spesen des WFC Kampfgerichts zu tragen.

(9)
Bei einer Boxveranstaltung müssen die gesamten Kampfbörsen und Garantien, die Entschädigungen für alle Mittätigen, einschließlich des technischen Leiters und des Kampfgerichts, vom Veranstalter wie folgt hinterlegt werden: 50% der Kampfbörse spätestens 14 Tage und die restlichen 50% der Kampfbörse und alle Entschädigungen spätestens 8 Tage vor dem Kampftag. Die Hinterlegung erfolgt in barem Geld bei der Hauptgeschäftsstelle des WFC. Die Einzahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der WFC über die Beträge Verfügungsgewalt erlangt hat.

(10)
Bezüglich der Kampfbörsen für ausländische Boxer können hiervon abweichend besondere Bestimmungen über Beschaffung von Zahlungsmitteln, Hinterlegung oder Auszahlung getroffen werden.

(11)
Bei Nichterfüllung der Hinterlegungsbestimmungen kann ein Kampftag verboten werden.

(12)
Findet ein Kampftag aus irgendeinem Grunde – ausgenommen höhere Gewalt – nicht statt, so erhalten die Funktionsträger die bei ihnen entstandenen Kosten und Auslagen von den bereits eingezahlten Hinterlegungsgeldern.

(13)
Jeder Boxer hat vor einem Kampf einen Aidstest vorzulegen, der nicht älter als 1 Jahr sein darf. Der Aidstest gilt für das jeweils laufende Jahr. Diese Regelung bleibt bis auf Widerruf beibehalten. Jedoch vor Welt-, Europa- und Internationalen Meisterschaften  darf der Aidstest nicht älter als 10 Tage sein.

(14)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Berufungsausschusses, der Ehrenpräsident und die Mitglieder des Kampfgerichts sowie der Delegierte der Veranstaltung haben freien Eintritt. Jeder Veranstalter bzw. technische Leiter muss eine Seite am Ring für folgende Personen gänzlich freihalten:

  Veranstalter

  technischer Leiter

  Delegierter

  Sprecher

  zwei Zeitnehmer

  Ringarzt an der Treppe

In der Mitte der drei weiteren Ringseiten ist die Platzierung der Punktrichter so vorzunehmen, dass diese weder gestört noch beeinflusst werden können. Eine weitere Ringseite ist allein mit folgenden Personen zu besetzen:

 Vorstandsmitglieder des WFC und dem Ehrenpräsidenten

 Mitglieder des Berufungsausschusses des WFC

 ein Punktrichter, der, wie oben genannt, zu platzieren ist

 Ringarzt an der Treppe

 für alle anderen in Abs. 1 Genannten hat der Veranstalter bzw. technischer Leiter Sitzplätze     in der Nähe des Ringes bereitzuhalten. Als „am Ring“ werden alle diejenigen Plätze bezeichnet, die von der ersten Zuschauerreihe getrennt sind.

3. Teil: § 17 – 24

Art. 17: Kampfverträge
Art. 18: Durchführung von Boxkämpfen, medizinische Betreuung
Art. 19: Rahmenbedingungen für Boxkämpfe
Art. 20: Kampfgericht
Art. 21: Entscheidungen des Kampfgerichts, Definitionen
Art. 22: Punktwertung
Art. 23: Boxkommandos, Kampfregeln
Art. 24: Kampfabbruch, Zwangspause

Art. 17
Kampfverträge

(1)
Kampfverträge müssen zumindest folgende Angaben enthalten: Boxer, Rundenzahl, Gewicht, Börsen, Kampfort und Kampfdatum.

(2)
Bei Vorlage eines unvollständigen Kampfvertrages ist der WFC berechtigt, die Zustimmung zur Durchführung des Kampfes zu verweigern.

Art. 18
Durchführung von Boxkämpfen, medizinische Betreuung

1)
Alle Boxer und Ringrichter haben sich einmal im Jahr, und zwar innerhalb eines Monats vor jeder Lizenzierung, einer gründlichen Untersuchung durch einen Arzt mit WFC -Lizenz oder durch einen Facharzt für Sportmedizin zu unterziehen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und dem BDB vorzulegen. Der Boxer oder Ringrichter entbindet den Arzt insoweit von seiner ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.

(2)
Jeder Kämpfer ist zur Durchführung eines Boxkampfes verpflichtet, sich vor dem Wiegen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Arzt entscheidet, ob der Kämpfer kampffähig ist. Verneint der Arzt die Kampffähigkeit des Boxers, so geht bei Meisterschaften dem Meister der Titel bzw. dem Herausforderer das Herausforderungsrecht verloren. Das Ergebnis der Untersuchung vor dem offiziellen Wiegen der Boxer ist schriftlich festzuhalten, eine Kampfunfähigkeit ist zu begründen.

(3)br Zu jeder Veranstaltung sind zwei Ringärzte hinzuzuziehen, von denen einer während der Kampfhandlungen am Ring bleiben muss.

(4)
Der Ringarzt darf die Boxer erst nach Schluss eines Kampfes behandeln. Der Ringrichter muss den Kampf abbrechen, wenn ein Ringarzt feststellt, dass schwere Gesundheitsschäden für einen Boxer zu befürchten sind. Der Ringrichter kann den Vertrauensarzt zur Beurteilung einer Verletzung oder der Folge eines regelwidrigen Schlages auffordern.

(5)
Nach Schluss des letzten Kampfes muss durch einen Ringarzt festgestellt werden, ob ein Boxer noch ärztlicher Hilfe bedarf.

(6)
Der Ringarzt muss über den Verlauf der Kämpfe einer Veranstaltung auf einem Formblatt berichten, ob eventuell therapeutische Maßnahmen für einen Boxer erforderlich sind. Diese Formblätter sind unterschrieben an den Delegierten des WFC zur Weiterleitung an die Geschäftsstelle des WFC zu überreichen.

(7)
Auf Verlangen des WFC ist jeder Boxer verpflichtet, sich jederzeit von einem Ringarzt untersuchen zu lassen. Gegebenenfalls ist auf dessen Anweisung hin eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durchzuführen.

Art. 19
Rahmenbedingungen für Boxkämpfe

(1)
Bei den Herren gibt es folgende Gewichtsklassen und Gewichtslimits:

  • Fliegengewicht bis 50,802 kg
  • Bantamgewicht bis 53,525 kg
  • Super-Bantam bis 55,338 kg
  • Federgewicht bis 57,152 kg
  • Superfedergewicht bis 58,967 kg
  • Leichtgewicht bis 61,237 kg
  • Junior-Weltergewicht bis 63,503 kg
  • Weltergewicht bis 66,678 kg
  • Junior-Mittelgewicht bis 69,853 kg
  • Mittelgewicht bis 72,574 kg
  • Supermittelgewicht bis 76,205 kg
  • Halbschwergewicht bis 79,378 kg
  • Cruisergewicht bis 86,184 kg
  • Schwergewicht über 86,184 kg

(2)
Bei den Damen gibt es folgende Gewichtsklassen und Gewichtslimits:

  • Strohgewicht bis 47,627 kg
  • Halbfliegengewicht bis 48,998 kg
  • Fliegengewicht bis 50,802 kg
  • Superfliegengewicht bis 52,163 kg
  • Bantamgewicht bis 53,525 kg
  • Superbantamgewicht bis 55,338 kg
  • Federgewicht bis 57,152 kg
  • Superfedergewicht bis 58,967 kg
  • Leichtgewicht bis 61,237 kg
  • Superleichtgewicht bis 63,503 kg
  • Weltergewicht bis 66,678 kg
  • Superweltergewicht bis 69,853 kg
  • Mittelgewicht bis 72,574 kg
  • Supermittelgewicht bis 76,205 kg
  • Halbschwergewicht bis 79,378 kg
  • Cruisergewicht bis 86,184 kg
  • Schwergewicht über 86,184 kg

3)
Das Gewicht der Kämpfer ist maximal 36 Stunden und mindestens 8 Stunden vor der Veranstaltung festzustellen.

(4)
Die Kämpfer werden in Gegenwart des Delegierten, des technischen Leiters und des Ringarztes gewogen. Der Delegierte fertigt ein Protokoll über die festgestellten Gewichte an und reicht es dem WFC mit seiner Unterschrift ein.

(5)
Das in den Kampfverträgen vereinbarte Gewicht ist für beide Boxer bindend. Überschreitet ein Boxer das vereinbarte Gewicht, so muss er seinem Gegner, der gewichtsmäßig die Vereinbarung erfüllt, die im Vertrag festgelegte Geldbuße zahlen. Die Höhe dieses Betrages unterliegt der freien Vereinbarung. Überschreiten beide Kämpfer das vereinbarte Gewicht, so ist die Strafe von beiden Kämpfern an den WFC zu zahlen. Das Gewicht ist das durch den Wiegeleiter angezeigte Gewicht des unbekleideten Kämpfers. Die Boxer aller Gewichtsklassen, einschließlich des Schwergewichts, müssen gewogen und die genauen Gewichte bekannt gegeben werden.

(6)
Boxer, die nicht pünktlich zu dem im Vertrag festgelegten Wiegetermin über die Waage gehen, werden mit einer Geldstrafe von 10% ihrer Börse – maximal bis zur Höhe von € 150,– belegt. Meister verlieren ihren Meistertitel und Herausforderer ihr Herausforderungsrecht.

(7)
Bei allen Kämpfen muss die offizielle Waage den Boxern 36 Stunden vor dem Kampf, am Ort des Wiegens,  zur Verfügung stehen. Es dürfen keine Federwaagen benutzt werden.

(8)
Die Kampfdauer beträgt 4 – 10 Runden, bei internationalen Meisterschaften  12 Runden. Die Dauer jeder Runde beträgt 3 Minuten, jede Runde ist von der folgenden durch 1 Minute Pause getrennt. Die Kampfdauer der Damen bei internationalen Meisterschaften beträgt 10 Runden. Die Dauer jeder Runde beträgt 2 Minuten, jede Runde ist von der folgenden durch 1 Minute Pause getrennt.

(9)
Bei Beginn einer Runde müssen die Boxer sofort ihre Ecke verlassen und kämpfen. Sie müssen unverzüglich aufhören zu kämpfen und in ihre Ecken zurückkehren, wenn der Gong das Ende der Runde anzeigt. Ruft der Ringrichter zu Beginn des Kampfes zur Ringmitte, wird der Handschlag ausgetauscht, danach erst wieder vor Beginn der letzten Runde.

(10)
Alle Kämpfe müssen in einem Ring ausgetragen werden, der nicht weniger als 5 m und nicht mehr als 6 m im Quadrat messen soll. Der Boden muss solide und die einzelnen Dielen müssen gut verbunden bzw. aneinandergereiht sein. Er muss auf jeder Seite mindestens 0,60 m über das Seilquadrat hinausragen. Der Ring muss mit einer Filzschicht, die mindestens 1,5 cm und höchstens 2,5 cm dick ist, oder mit ähnlich dämpfendem Material belegt sein. Über die Filzschicht ist ein straff gespannter Plan zu ziehen. Die Überdeckung muss den gesamten Ring einnehmen, d.h. auch den die Seile überschreitenden Teil. Der Ring muss mit 4 Seilen von mindestens 2 cm Stärke mit Tuch umwickelt sein. Die Seile müssen 30 cm von dem Ringpfosten entfernt sein. Die Ringecken müssen über die gesamte Höhe gepolstert sein. Die Seile sind derart zu ziehen, dass das untere Seil 42 cm, das zweite Seil 71 cm, das dritte Seil 100 cm und das obere Seil 129 cm vom Boden entfernt ist.

Auf jeder Ringseite müssen die 4 Seile je zweimal in gleichen Abständen durch senkrechte, flache, je 1 cm breite Schnüre verspannt sein.

Die Plätze am Ring sollen etwa 10 cm erhöht zur übrigen Saalbestuhlung liegen und auf jeder Seite nach hinten durch ein festes Geländer abgesperrt sein. An zwei diagonal gegenüberliegenden Ringseiten hat je eine feste Treppe bis zur oberen Kante des Ringaufbaus zu führen.

(11)
Die Hosen der beiden Kämpfer sollten in der Farbe unterschiedlich sein.

(12)
Es müssen Boxschuhe ohne Absätze getragen werden. Die Handschuhe müssen geeicht sein. Die Schnüre der Handschuhe müssen auf dem Rücken des Handgelenks verknotet werden und durch Tape gesichert sein. Die Handschuhe in irgendeiner Weise herzurichten oder die Polsterung zu brechen, ist verboten. Das Tragen des großen Tiefschlagschutzes ist Vorschrift und muss vom Ringrichter geprüft werden.

(13)
Unvorschriftsmäßige Kampfkleidung zieht Bestrafung nach sich und kann bei Unmöglichkeit sofortiger Behebung oder, wenn sie länger als 1 Minute in Anspruch nimmt, mit Disqualifikation des betreffenden Kämpfers geahndet werden.

(14)
Bei allen Kämpfen, einschließlich Meisterschaften und Meisterschafts-Ausscheidungen, sind 8-Unzen-Handschuhe bis Junior-Mittelgewicht und 10-Unzen-Handschuhe ab Mittelgewicht zu verwenden, die dem vom WFC anerkannten Modell entsprechen müssen. Die Handschuhe sind vor dem Wiegen dem Delegierten zur Überprüfung auszuhändigen.

(15)
Für alle Meisterschaften und Ausscheidungskämpfe sind neue Handschuhe und neue Bandagen erforderlich. Handschuhe und Bandagen sind vom Veranstalter zu stellen.

(16)
Für Kämpfe ab einer 10-Runden-Distanz dürfen nur neue Handschuhe benutzt werden. Die Handschuhe sind, ausgenommen bei Meisterschaften, außerhalb des Ringes anzuziehen. Als Bandagen, die ebenfalls außerhalb des Ringes zu wickeln sind, dürfen nur neue Binden aus Flanell, Cambric von 1,828 m Länge und 5 cm Breite verwendet werden; bei Halbschwer- und Schwergewichten ist eine Länge von bis zu 2,438 m gestattet.

(17)
Es wird den Boxern gestattet, zum Schutze der Hand ein anliegendes Gewebe (Leukoplast) bis zu 1,828 m Länge und 2,5 cm Breite, das nicht gerollt auf jede Hand (Handrücken) flach angelegt wird, zu verwenden; ab Halbschwergewicht ist eine Länge bis zu 2,438 m zulässig. Die Schlagknöchelpartie darf nicht bewickelt werden.

(18)
Die Handschuhe und Bandagen sind vorher durch den Ringrichter und den Chefsekundanten zu prüfen. Der Chefsekundant hat die Pflicht, die Handschuhe und Bandagen des Gegners zu prüfen.

(19)
Beanstandungen der Handschuhe und Bandagen nach dem Kampf können nicht berücksichtigt werden.

Art. 20
Kampfgericht

(1)
Das Kampfgericht besteht aus

  • aus drei Richtern, von denen der Ringrichter sich im Ring befindet, während die beiden Punktrichter an zwei gegenüberliegenden Seiten des Ringes untergebracht sind; oder
  • aus einem Ringrichter mit drei Punktrichtern, die an drei verschiedenen Seiten untergebracht sind. In diesem Fall punktet der Ringrichter nicht mit. Diese Besetzung ist bei Weltmeisterschaften vorgeschrieben.

(2)
Die Mitglieder des Kampfgerichtes dürfen geschäftlich nicht am Boxen interessiert sein.

(3)
Das Kampfgericht wird vom WFC bestimmt.

(4)
Die Entschädigungen des Kampfgerichts hat der Veranstalter an den WFC nach dessen Richtsätzen zu bezahlen.

(5)
Bei Meisterschaften und  Meisterschaftsausscheidungen besteht das Kampfgericht aus mindestens drei Richtern gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift. Im Verhinderungsfalle müssen die Kampfrichter so rechtzeitig Mitteilung machen, dass für Ersatz gesorgt werden kann.  Bei Weltmeisterschaften besteht das Kampfgericht aus dem Ringrichter und 3 Punktrichtern.

(6)
Bei plötzlichen Absagen oder in Ausnahmefällen entscheidet der Delegierte des WFC über einen Ersatz. Unter Umständen kann er selbst als Kampfrichter amtieren. Es können in Ausnahmefällen auch Ring- und Punktrichter mit der Lizenz eines anderen Boxverbandes eingesetzt werden.

(7)
Kampfrichter haben ihre Anwesenheit am Kampfort dem WFC oder dessen Delegierten und dem technischen Leiter mitzuteilen.

Art. 21
Entscheidungen des Kampfgerichts, Definitionen

(1)
Das Kampfgericht kann unter Wahrung und Beachtung der endgültigen und unanfechtbaren Maßnahmen des Ringrichters wie folgt entscheiden und als Urteil verkünden:

  • Sieger durch Knockout (KO)
  • Sieger durch technischen Knockout (tKO)
  • Sieger durch Aufgabe
  • Sieger durch Abbruch wegen Verletzung
  • Sieger nach Punkten
  • Sieger durch Disqualifikation
  • Unentschieden
  • Kein Kampf
  • Ohne Entscheidung
  • Technischer Punktsieger
  • Technisches Unentschieden

(2)
Der KO-Sieg wird erklärt bei einer Kampfunfähigkeit des Gegners durch Niederschlag von 10 Sekunden Dauer und im Falle des § 23 Abs. 7 der „Sportlichen Regeln“.

Der technische KO-Sieg wird erklärt bei:

  Abbruch des Kampfes durch den Ringrichter wegen zu großer Überlegenheit eines Boxers

  Aufgabe durch den Chefsekundanten eines Boxers durch das Werfen von Schwamm oder Handtuch.

Zum Sieger durch Aufgabe wird der Boxer erklärt, dessen Gegner den Kampf selbst aufgibt.

Zum Sieger durch Abbruch wegen Verletzung wird der Boxer erklärt, dessen Gegner wegen Verletzung vom Ringrichter aus dem Ring genommen wird. Dies gilt nicht bei Verletzungen eines Boxers durch unkorrekte Kampfhandlungen des Gegners.

Zum Sieger nach Punkten wird der Boxer erklärt, der mindestens den in den vorliegenden sportlichen Regeln genannten vorgesehenen Punktvorsprung erreicht hat.

Zum Sieger durch Disqualifikation wird der nicht disqualifizierte Boxer im Falle der Disqualifikation seines Gegners erklärt.

Das Urteil „Ohne Entscheidung“ wird erklärt bei einem Doppel-KO und wenn beide Boxer gleichzeitig wegen verbotener Kampfhandlungen disqualifiziert wurden.

(3)
Steht der Ringrichter unter dem Eindruck, dass ein Boxer oder die Boxer nicht unter Einsatz ihres ganzen Könnens oder Willens kämpfen, ist er verpflichtet, einzuschreiten und den oder die Boxer zu verwarnen und zum Kämpfen aufzufordern. Nach der zweiten Verwarnung wird im Wiederholungsfall die Disqualifikation ausgesprochen. Die Entscheidung lautet dann „kein Kampf“ und hat zudem zu Folge, dass die Disqualifikation nach den vorliegenden sportlichen Regeln bestraft wird. Steht der Ringrichter oder ein Mitglied des Kampfgerichts auf dem Standpunkt, dass der Boxer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat und der Kampf nicht ehrlich durchgeführt worden ist, so ist dieses dem Delegierten sofort mitzuteilen.

(4)
Falls ein Boxer sich unfallbedingt oder durch höhere Gewalt verletzt, so dass der Kampf nicht fortgesetzt werden kann, muss bis Ende der 3. Runde das Urteil „ohne Entscheidung“ lauten.

Ringrichter, Punktrichter und der Delegierte müssen sich vor Bekanntgabe des Urteils beraten. Nach Beginn der 4. Runde hat eine Punktwertung zu erfolgen. Das Urteil lautet dann „technischer Punktsieg“ oder „technisches Unentschieden“.

(5)
Der Ringrichter kann mit vorheriger oder ohne vorherige Verwarnung einen oder beide Kämpfer bei ihm regelwidrig erscheinenden – auch bei durch Dritte veranlassten – Vorkommnissen disqualifizieren. Wenn im Laufe des Kampfes derselbe Boxer wegen desselben oder anderer Fehler zweimal verwarnt wurde, ist er beim dritten Anlass zur Verwarnung zu disqualifizieren. In Zweifelsfällen ist der Ringrichter berechtigt, einen oder beide Punktrichter zu Rate zu ziehen.

(6)
Geht ein Kämpfer während eines Kampfes zu Boden, ohne einen Schlag erhalten zu haben, so muss der Ringrichter mit dem Zählen beginnen und dem Boxer, sofern er innerhalb von 8 (acht) Sekunden sich wieder zum Kampf stellt, verwarnen. Beim zweiten Mal ist der Boxer zu disqualifizieren. Er ist gemäß diesen „Sportlichen Regeln“ zu bestrafen.

(7)
Das Urteil des Kampfgerichts bedarf vor Verkündung der Bestätigung durch den Delegierten. Das gilt auch, wenn das Kampfgericht aus einem Ringrichter besteht, dem die alleinige Entscheidung des Kampfes obliegt.

Art. 22
Punktwertung

(1)
Kämpfe, die über die Runden gehen, werden durch Punktwertung entschieden. Gewertet werden:

  • Angriff
  • Verteidigung
  • Wirksamkeit des Schlages
  • Ausdauer und Kampftaktik
  • Korrektes Boxen und Verhalten

(2)
Bei der Punktwertung sind dem günstiger bewerteten Boxer für jede Runde 10 Punkte zu geben, der unterlegene Boxer erhält entsprechend seiner Leistung eine niedrigere Punktzahl. Bei absolut ausgeglichener Runde erhält jeder Boxer 10 Punkte.

(3)
Gewertet wird mit ganzen Punkten. Der Ringrichter sowie der Punktrichter sind verpflichtet, jede Runde für sich zu punkten. Nach Beendigung jeder Runde ist die Punktzahl mit den Zahlen der vorangegangenen Runden zusammenzuzählen und in die vom WFC vorgeschriebenen Punktzettel einzutragen.

(4)
Bei allen Kämpfen über die Distanz genügt ein Vorsprung von einem Punkt zum Erringen des Sieges.

(5)
Hat keiner der beiden Boxer den zum Sieg notwendigen Punktvorsprung bei mindestens zwei der drei Punktrichter erreicht, endet der Kampf unentschieden.

Art. 23
Boxkommandos, Kampfregeln

(1)
Der Ringrichter hat sich  nur folgender sechs Kommandos zu bedienen:

  • „Stop“ bei einer Unterbrechung des Kampfes
  • „Box“ bei einer Fortsetzung des Kampfes
  • „Break“ beim Trennen und Lösen
  • „Out“ nach dem Auszählen
  • „Time“ beim Beginn und Ende einer Runde und bei Unterbrechungen

Der Ringrichter hat bei einem Niederschlag oder beim Anzählen die Sekunden in englischer Sprache zu sprechen.

(2)
Unterläuft dem Ringrichter ein Versehen oder verstößt er gegen die „Sportlichen Regeln“, so muss der Delegierte ihn während der nächsten Kampfpause darauf aufmerksam machen.

Wiederholt der Ringrichter ein Versehen oder verstößt er im Verlauf eines Kampfabends wiederholt gegen die „Sportlichen Regeln“, so kann der Delegierte ihn nach Beendigung des Kampfes von der weiteren Tätigung am laufenden Kampftag suspendieren und einen anderen Ringrichter benennen.

(3)
Mit Ausnahme des Ringrichters und der Kämpfer darf sich während der Kampfrunde niemand im Ring oder auf dem Ringaufbau aufhalten.

(4)
Ein Treffer gilt als korrekt, wenn er mit geschlossener Faust und mit der Knöchelpartie des Handschuhs gegen die vordere und seitliche Hälfte vom Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert landet. Die Gürtellinie ist eine oberhalb der Hüftknochen zu denkende, um den Körper gezogene Linie. Treffer auf die Arme werden nicht gewertet. Aufreißer und Rückhandschläge sind verboten.

(5)
Ein Nahkampf ist einwandfrei, wenn sich beide Gegner in Halb- oder Nahdistanz ohne verbotene Handlungen bekämpfen. Der Boxer, der hält, darf nicht schlagen. Der Gehaltene darf jedoch weiter- schlagen. Halten beide Boxer – und sei es auch nur mit einer Hand -, so sind sie zu trennen. Auf das vom Ringrichter gegebene Kommando „break“ müssen sie sich voneinander lösen, einen vollständigen Schritt zurücktreten und ohne neues Kommando unverzüglich den Kampf wieder aufnehmen.

(6)
Veranlasst der Ringrichter die Abstellung einer Unordnung in der Kampfkleidung eines Boxers, die auf keinen Fall länger als eine Minute dauern darf, so ist die kampflos verstrichene Zeit der betreffenden Runde hinzuzurechnen. Ebenso hat der Zeitnehmer eine vom Ringrichter angeordnete Pause, die bis zu fünf Minuten dauern kann, abzustoppen und der Kampfzeit hinzuzurechnen.

(7)
Erfolgt während des Kampfes ein Niederschlag durch einen korrekten Treffer und berührt ein Boxer anders als mit den Fußsohlen den Ringboden oder befindet sich außerhalb des Ringes, so muss der Ringrichter mit dem Zählen beginnen.

(8)
Gezählt wird die Zeit in der Weise, dass das Ende der ersten bis neunten Sekunde durch die entsprechende Zahl und der Ablauf der zehnten Sekunde – die KO-Entscheidung – mit den Worten „ten out“ festgestellt wird. Zählt der Ringrichter, so hat der Zeitnehmer den Ablauf der einzelnen Sekunden durch Klopfzeichen bekannt zu geben.

(9)
Während der Dauer des Zählens ist das Werfen von Schwamm oder Handtuch verboten. Geschieht es trotzdem, so gilt dieses Zeichen der Aufgabe erst von dem Augenblick an, wenn der Ringrichter mit dem Zählen aufhört. Der Ringrichter zählt trotz Werfens von Schwamm oder Handtuch weiter.

(10)
Befindet sich ein Boxer am Boden, muss sich der Gegner in eine neutrale Ecke begeben. Verweigert er dieses, so muss der Ringrichter mit dem Zählen aufhören, bis der Gegner der Anordnung gefolgt ist. Der Ringrichter hat sich beim Zählen zwischen die beiden Kämpfer zu stellen. Erst auf sein Kommando „box“ darf der Kampf wieder aufgenommen werden.

(11)
Als am Boden befindlich gilt, wer eine Hand oder ein Knie auf dem Boden hat, wer verteidigungsunfähig in den Seilen hängt oder sich nicht verteidigungsfähig in Kampfstellung befindet. Im Falle eines doppelten Niederschlages, d.h. wenn beide Boxer sich am Boden befinden, wird derjenige zum Sieger erklärt, der sich vor dem Auszählen vom Boden erhebt. Falls beide Boxer ausgezählt werden, wird das Ergebnis „ohne Entscheidung“ verkündet.

(12)
Geht ein Kämpfer nach einem Niederschlag unmittelbar zum zweiten Mal zu Boden, ohne einen Schlag erhalten zu haben, so setzt der Ringrichter das Zählen bei der Zahl fort, bei der er beim ersten Niederschlag aufgehört hat.

(13)
Fällt ein Boxer aus dem Ring, so gilt er als zu Boden gegangen. Es wird dann gezählt und der Betroffene hat, falls er nicht innerhalb von 20 Sekunden selbständig und ohne Hilfe durch andere den Kampf fortsetzt, durch KO verloren. Ein lediglich durch die Seile gefallener Boxer, der sich noch auf der Plattform befindet, muss innerhalb von 10 Sekunden ohne fremde Hilfe in den Ring zurückkehren.

(14)
Falls sich beide Boxer für 20 (zwanzig) Sekunden außerhalb des Ringes oder sie sich gleichzeitig für 10 Sekunden am Boden befinden, so lautet das Urteil „ohne Entscheidung“.

(15)
Falls ein Boxer sich am Boden befindet und der Gong das Ende der Runde angezeigt hat, muss der Ringrichter weiterzählen bis der Niedergeschlagene sich vom Boden erhebt oder das „out“ des Ringrichters das Ende des Kampfes anzeigt. Wurde der Boxer in der Pause weiter angezählt, verlängert sich die Pause nicht um diese Zeit. Das Zählen des Ringrichters wird nicht fortgesetzt, wenn der Gong das Ende der letzten Runde anzeigt.

Art. 24
Kampfabbruch, Zwangspause

(1)
Der Ringrichter hat den Kampf abzubrechen,

  • wenn einer der Boxer so stark verletzt ist, dass die Gesundheit gefährdet erscheint. In solchen Fällen soll der Ringrichter den Kampfarzt zu Rate ziehen;
  • wenn ein Boxer verteidigungsunfähig ist oder so wirkungsvolle Niederschläge erlitten hat, dass eine sportliche Verteidigung unmöglich ist;
  • wenn die Überlegenheit eines Gegners so eindeutig feststeht, dass mit einem sportlichen Widerstand des anderen nicht mehr zu rechnen ist;
  • wenn einer der beiden beteiligten Boxer drei Niederschläge durch Wirkungstreffer in einer Runde erhalten hat, dann gilt der Kampf als durch technischen KO verloren. Diese Regelung gilt nicht für Meisterschaften, Meisterschaftsausscheidungen und Hauptkämpfe.

(2)
Jeder Boxer, der auf diese Art oder durch KO aufgrund von Kopftreffern einen Kampf verloren hat, muss eine Zwangspause von drei Monaten absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Zwangspause ist eine erneute ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des BDB erforderlich. Hinsichtlich der durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen entscheidet der WFC nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt. Bei einem Körper-KO bzw. einem TKO beträgt die Zwangspause 6 Wochen.

(3)
Der BDB kann Boxern, die in mehreren aufeinander folgenden Kämpfen KO-Niederlagen erlitten haben, die Lizenz zeitweise oder dauernd entziehen.

4. Teil: § 25 – 32

Art. 25: Verbotene Kampfhandlungen, Sanktionen
Art. 26: Strafbare Verstöße von Mitgliedern
Art. 27: Meisterschaften, Titelvergabe, Allgemeines
Art. 28: Titelverlust, Verlust des Herausforderungsrechts
Art. 29: Internationale  Meisterschaften
Art. 30: Europa- und Weltmeisterschaften
Art. 31: Meisterschaftsausscheidungen
Art. 32: Unvorhergesehene Fälle

Art. 25
Verbotene Kampfhandlungen, Sanktionen

1)
Verboten sind:

  • Schläge in den Nacken und vorsätzliches Schlagen auf den Rücken (Nieren). Für Schläge unterhalb der Gürtellinie – Tiefschläge – gilt die Sonderregelung dieser Sportlichen Regeln
  • Schläge mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handkante, Handgelenk, Unterarm oder Ellenbogen.
  • Schleuderschwinger mit Körperdrehung, Rückhandschlag, Rückzieher und Aufreißer.
  • Stoßen mit dem Kopf oder der Schulter, Drücken mit dem Arm oder Ellenbogen in das Gesicht des Gegners, Zurückdrehen des Kopfes über die Seile, Stoßen mit dem Daumen.
  • Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie.
  • Drücken und Halten unterhalb der Gürtellinie.
  • Festhalten am Gegner, Ringen, Würgen, Schleudern.
  • Wegziehen vom Seil oder Halten am Seil und gleichzeitiges Schlagen.
  • Angreifen und Schlagen des zu Boden gegangenen Gegners.
  • Kampfverweigerung durch anhaltende Doppeldeckung, Hinausstrecken des Kopfes durch die Seile, zu Boden gehen ohne Schlag, unentwegtes Rückwärtslaufen.
  • Sprechen während der Kampfrunden.
  • Halten des Gegners und gleichzeitiges Schlagen.
  • Dauerndes Halten.
  • Nachschlagen nach dem Kommando „break“.
  • Abdrehen.
  • Disziplinlosigkeit oder Beleidigung des Kampfgerichts oder des Delegierten.

(2)
Für die vorgenannten Vergehen kann der Ringrichter eine Rüge, eine Verwarnung oder auch die sofortige Disqualifikation aussprechen. Jede Verwarnung ist durch sichtbare Handzeichen für die Punktrichter bekannt zu geben.

(3)
Alle im Ring wegen begangener Regelverstöße ausgesprochenen Verwarnungen werden bei Punktentscheidungen mit je einem Strafpunkt für jede Verwarnung in Abzug gebracht. Die Punktrichter müssen auf den Punktzetteln in der dazu bestimmten Spalte die Verwarnung vermerken, um dann nach Addition der Punkte die Strafpunkte besonders vermerkt in Abzug zu bringen. Erst danach ist die Entscheidung zu treffen. Bei Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaften wird der Punktabzug auf der Punktekarte durch den Punktrichter vermerkt und vom Delegierten in der Mastercard abgezogen.

(4)
Je nach dem Grad der Wirkung einer verbotenen Kampfhandlung entscheidet der Ringrichter entweder auf sofortige Disqualifikation des Schuldigen, oder er kann auch für den Betroffenen eine Erholungspause von einer Minute anordnen. Kann der Betroffene nach Ablauf der Erholungspause nicht weiterkämpfen, so wird der Schuldige disqualifiziert. Falls sich der Betroffene infolge der vom Ringrichter gesehenen verbotenen Kampfhandlung am Boden befindet, unterbleibt das Zählen.

(5)
Hat der Ringrichter die verbotene Kampfhandlung nicht gesehen, reklamiert ein Boxer aber eine solche, ohne sich am Boden zu befinden, so unterbricht der Ringrichter den Kampf und befragt die Punktrichter. Hat einer dieser die verbotene Kampfhandlung wahrgenommen, so entscheidet der Ringrichter wie unter Absatz (2) dieser Vorschrift.

(6)
Befindet sich der Betroffene am Boden und meldet eine vom Ringrichter wahrgenommene verbotene Kampfhandlung des Gegners, muss unter allen Umständen gezählt werden. Erhebt sich der Betroffene nicht vor der Zahl „9“, folgt das Kommando „stop“ und nicht das „out“. Der Ringrichter unterbricht damit den Kampf und befragt die Punktrichter. Bestätigt einer dieser den Regelverstoß, so hat der Ringrichter wie unter Absatz 2 dieser Vorschrift zu verfahren. Hat dagegen keiner der Punktrichter die verbotene Kampfhandlung wahrgenommen, so gilt der am Boden befindliche als ausgezählt, während der Gegner zum KO-Sieger erklärt wird.

(7)
Jeder weltweit kämpfende Boxer muss einen großen Tiefschlagschutz (Protektor) tragen. Bei einem Tiefschlag kann der Ringrichter dem Getroffenen eine Pause von bis zu 5 (fünf) Minuten gewähren. Solange die Pause anhält, kann er durch seine Sekundanten behandelt werden; währenddessen hat der Gegner in einer neutralen Ecke zu verbleiben.

(8)
Kann der Betroffene den Kampf bei Ablauf der 5-Minuten-Pause fortsetzen, erhält sein Gegner eine Verwarnung. Erklärt er sich dazu jedoch nicht in der Lage, verliert er den Kampf durch KO.

(9)
Geht der von einem Tiefschlag getroffene Boxer zu Boden, so muss der Ringrichter mit dem Zählen beginnen und ihn auszählen, wenn der Boxer sich nicht rechtzeitig erhebt. Der tief geschlagene Boxer gilt dann also durch KO besiegt.

(10)
Bei jedem Tiefschlag, der nicht zu einer sofortigen Beendigung des Kampfes führt, kann der Ringrichter eine Verwarnung erteilen, wenn er der Meinung ist, dass der Schlag so schwer war, dass dem Tiefgeschlagenen dadurch Schaden zugefügt worden ist. Es sind allerdings sehr weite Maßstäbe durch den Ringrichter anzulegen.

(11)
Hat der Ringrichter den Tiefschlag nicht wahrgenommen, kann der die Punktrichter befragen und je nach Schwere eine Verwarnung aussprechen.

(12)
Bei absichtlichen Tiefschlägen ist eine Verwarnung auszusprechen, eine Disqualifikation bei Tiefschlägen ist zu vermeiden aber bei absolut erkennbarem Vorsatz möglich.

(13)
In folgenden Fällen hat der Delegierte die Pflicht, die dem Boxer gemäß Kampfvertrag zustehende gesamte Kampfbörse einzubehalten:

  • wenn der Kampf mit der Begründung „kein Kampf“ abgebrochen wurde;
  • wenn der Boxer vom Ringrichter disqualifiziert wurde;
  • wenn der Boxer den Kampf ohne ausreichenden Grund aufgab

(14)
Die vorgenannten Fälle unterliegen der Nachprüfung und Entscheidung durch den Vorstand des WFC, der die Kampfbörsen für verfallen erklären kann. Wird diese Entscheidung unanfechtbar, ist es dem Vorstand des WFC überlassen, je nach Schwere der Verfehlung einen Teil der Börse – mindestens jedoch 50% – für verfallen zu erklären. Von dem verfallenen Betrag erhalten der WFC und der Veranstalter des betreffenden Kampfes jeweils 50%.

(15)
Alle Proteste bei Verstößen gegen die „Sportlichen Regeln“ oder gegen unberechtigte Handlungen und Unregelmäßigkeiten, die während eines Kampfes geschehen sind, müssen innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des jeweiligen Kampfes schriftlich beim WFC eingereicht werden.

(16)
Die Entscheidung über Proteste trifft der Vorstand des WFC. Dessen Entscheidung ist durch den Berufungsausschuss des WFC überprüfbar.

(17)
Wird der Protest zurückgewiesen, so hat der Protestführer die tatsächlich entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Kosten werden vom Berufungsausschuss des WFC festgelegt. Erst nach Entscheidung des Berufungsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Art. 26
Strafbare Verstöße von Mitgliedern

(1)
Ein Mitglied des WFC kann bestraft werden:

  • wenn es gegen die „Sportlichen Regeln“ oder die Satzung des WFC verstößt;
  • wenn es in irgendeiner Weise gegen die Berufsehre verstößt oder das Ansehen des Berufsboxsports schädigt
  • wenn es andere als Lizenzinhaber mit irgendeiner Tätigkeit bei Veranstaltungen betraut;
  • wenn es sich zu einer sportlichen Tätigkeit der Unterstützung von Personen bedient, die aus dem Berufsboxsport ausgeschlossen worden sind
  • wenn es trotz eines Verbotes seine Lizenz ausübt;

Art. 27
Meisterschaften, Titelvergabe, Allgemeines

(1)
Der WFC entscheidet über die Austragung von Welt-, Europa, Internationalen, Interkontinentalen, Kontinentalen-,  Meisterschaften, sowie Junioren-Weltmeisterschaften, in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß seinen „Sportlichen Regeln“. Freiwillige Titelverteidigungen bedürfen der Genehmigung des WFC.

(2)
Kein Meistertitel kann anders gewonnen werden, als in einem Kampf, zu den vom WFC festgesetzten Bedingungen. Als äußeres Zeichen verleiht der WFC den Meisterschaftsgürtel. Eine Kaution in Höhe von € 400,– ist durch den Boxer zu zahlen.

(3)
Ein Meister, der seinen Titel dreimal hintereinander oder fünfmal insgesamt erfolgreich verteidigt hat, wird rechtmäßiger Eigentümer des Meistergürtels. Er erhält die Kaution zurück; das Gleiche gilt auch bei Titelverlust und gleichzeitiger Rückgabe des Meistergürtels.

(4)
Kein Boxer darf gleichzeitig zwei  WFC Meistertitel führen. Erringt ein Champion einen zweiten WFC-Titel, z.B. auch in einer anderen Gewichtsklasse, so hat er innerhalb von 8 Tagen dem WFC schriftlich mitzuteilen, welchen Titel er weiterführen will. Mit Eingang dieser Erklärung verliert er den niedergelegten Titel automatisch.

(5)
Die Ranking-Kommission des WFC, erstellt monatlich eine eigene WFC Weltrangliste. Der jeweilige Ranglistenerste in einer Gewichtsklasse, ist der nächste offizielle Herausforderer des amtierenden Weltmeisters. Ansonsten benennt der WFC per Ausschreibung die Gegner für einen Titelkampf; zugleich legt er eine Frist fest, in der sich die Veranstalter bemühen sollen, den Kampf im so genannten Freiverkehr abzuschließen.

(6)
Die abgeschlossenen Meisterschaftsverträge müssen per Einschreiben oder per Fax spätestens am Tage der Beendigung des Freiverkehrs um 24.00 Uhr in der Geschäftsstelle des WFC eingegangen sein.

(7)
Ist bis zu dem vorgenannten Termin zwischen den Boxern und dem Veranstalter eine Einigung nicht zustande gekommen, so fordert der WFC durch Ausschreibung zu einer von Börsenangeboten innerhalb von 14 Tagen auf. Die Angebote müssen als Fax oder als Wertbrief versiegelt an den WFC gesandt werden. Auf dem Briefumschlag ist folgendes zu vermerken: „Angebot für die Xxxxx-Meisterschaft im Xxxxx-Gewicht…..“.

(8)
Die Angebote zur Meisterschaft müssen die Höhe der für die Meisterschaft gebotenen Börse, Tag, Ort und Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung enthalten. Zur festgesetzten Zeit werden, wenn erwünscht, in Gegenwart der Boxer oder deren Manager und des technischen Leiters oder dessen Beauftragten, die Angebote geöffnet. Den Zuschlag erhält derjenige, der die höchste Garantiesumme bietet. Wer von den Interessenten nicht erschienen ist, ist schriftlich von dem Ergebnis zu unterrichten.

(9)
Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn von dem Ersteigerer innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung durch den WFC 30%, im Höchstfalle € 10.000,– der gebotenen Börse, in bar beim WFC ins Depot eingezahlt sind. Der Tag der Absendung entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Einzahlung. Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, erhält der Nächsthöchstbietende zu denselben Bedingungen den Zuschlag. Ansonsten erfolgt eine Neuausschreibung zu einem vom WFC festzusetzenden Termin. An der Neuausschreibung kann sich der Ersteigerer, dem der Zuschlag erteilt worden ist, und der die Veranstaltung dann nicht durchgeführt hat, nicht mehr beteiligen. Das Depot verfällt, wenn der Kampf von dem Ersteigerer innerhalb der vorgeschriebenen Terminfestsetzung durch ihm zuzurechnendes Verhalten nicht durchgeführt worden ist.

(10)
Die Börse wird im Verhältnis 70:30 % bei internationalen Meisterschaften und im Verhältnis 70:30 % bei Weltmeisterschaften u, zugunsten des Meisters verteilt. Bei Meisterschaften um einen freien Titel erhalten die beteiligten Boxer, sofern der Titelkampf über Börsenangebot abgeschlossen wurde, jeweils 50% der Börse.

(11)
Bei gleichwertigen Angeboten entscheiden die Boxer bzw. ihre Manager. Falls zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht erzielt wird, entscheidet der WFC.

(12)
Falls der WFC die angebotene Höchstbörse für angemessen erklärt, sind die Beteiligten verpflichtet, zu kämpfen, andernfalls verliert der Meister seinen Titel oder der Herausforderer das Anrecht auf einen Titelkampf. Zudem werden der oder die Boxer mit Sperre bestraft.

(13)
Die Meister ihrer Gewichtsklasse sind nicht verpflichtet, ihre Titel mehr als zweimal im Jahr zu verteidigen. Stichtag ist der Tag, an dem der Meister letztmalig seinen Titel verteidigt hat. Freiwillige Titelverteidigungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(14)
Verteidigt der Meister in der Zeit von der Anerkennung der Herausforderung bis zum Titelkampf seinen Titel freiwillig gegen einen anderen Gegner, so muss im Falle eines Titelwechsels der neue Meister die bestehenden Pflichten gegenüber dem Herausforderer übernehmen.

(15)
Innerhalb der nächsten 12 (zwölf) Wochen muss der Kampf ausgetragen werden. Bis zwei Monate vor Ablauf der Frist für den Kampf gegen den anerkannten Herausforderer kann der Meister seinen Titel freiwillig verteidigen. Nach diesem Zeitpunkt sind freiwillige Titelverteidigungen nicht mehr zulässig. Der Meister oder Herausforderer darf jedoch andere Kämpfe austragen, im Höchstfall bis 30 Tage vor dem Meisterschaftskampf.

(16)
Die vom WFC für eine Internationale-Meisterschafts- oder Weltmeisterschaftsausscheidung festgesetzten Fristen werden, wenn ein Weltmeisterschaftstitelkampf ansteht, außer Kraft gesetzt. Wird der Austragungstermin länger als 3 (drei) Monate überschritten, verliert der Internationale-Meister seinen Titel und der Herausforderer sein Herausforderungsrecht.

(17)
Falls einer der Beiden für die Meisterschaft bestimmten Boxer (nicht der amtierende Weltmeister) infolge von Krankheit oder Verletzung bis zu dem vom WFC festgesetzten Termin zum Kampf nicht antreten kann, verliert er seinen Titel bzw. das Herausforderungsrecht. Die Rechte des Nichterkrankten bzw. des Nichtverletzten bleiben bestehen.  Der WFC kann aber auch einen geeigneten Ersatzgegner benennen, der gegen den Herausforderer dann um einen Interims-Titel kämpft.

(18)
Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung hat der betroffene Boxer dieses dem WFC unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung hat der Boxer sich in Anwesenheit eines Vertrauensmannes des WFC einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Termin wird vom WFC bestimmt. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung hat der Boxer zu tragen. Wurde durch die Krankheit des Champions ein Interims-Meister  ermittelt, hat der gesundete Champion innerhalb 3 Monate, nach dessen ärztlicher Gesundschreibung, seinen Meisterschaftstitel gegen den Interims-Meister zu verteidigen. In diesem Falle ist die Aufteilung bei einer Gebotsersteigerung 60:40% für den Champion.

(19)
Die Maßnahmen zur Ansetzung einer neuen Meisterschaftsaustragung sollen durch den WFC unverzüglich erfolgen, wobei der ehemalige Meister angemessen zu berücksichtigen ist.

(20)
Der WFC kann jederzeit eine anerkannte Herausforderung aus wichtigem Grunde wieder aufheben. Als wichtiger Grund ist es z.B. anzusehen, wenn eine Herausforderung weder im Freiverkehr noch im Angebotsverfahren zu realisieren ist.

(21)
Die Maßnahmen zur Ansetzung einer neuen Meisterschaftsaustragung sollen durch den WFC unverzüglich erfolgen, wobei es  dem Titelhalter als auch dem Herausforderer untersagt ist,  in den Verträgen über einen Titelkampf für den Fall eines Titelwechsels eine Revanche zu garantieren. Jede derartige oder ähnliche Abmachung in Kampfverträgen wird vom WFC nicht anerkannt. Eine direkte Revanche ist deshalb ausgeschlossen. Der Champion muss vor einem möglichen Rückkampf mindestens eine weitere Titelverteidigung absolviert haben. Bei einem umstrittenen Urteil oder einem Protest kann der WFC, durch Vorstandsbeschluss, jedoch ausnahmsweise auch einen sofortigen Rückkampf gegen den gleichen Gegner, innerhalb von 3-6 Monaten nach dem umstrittenen Urteil, anordnen.

(22)
Der Veranstalter von Meisterschaftskämpfen ist verpflichtet, 24 Stunden vor dem Meisterschaftskampf die von ihm gestellte offizielle Waage zur Benutzung bereitzuhalten.

(23)
Der Herausforderer wird zuerst gewogen. Erreicht ein Kämpfer nicht das vorgeschriebene Gewicht, so hat er die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem offiziellen Wiegetermin sich noch einmal wiegen zu lassen. Erreicht er auch dann das vorgeschriebene Gewicht nicht, so verliert er sein Anrecht auf einen Titelkampf bzw. seinen Titel. Der Kampf kann gleichwohl durchgeführt werden, allerdings nicht unter Einsatz des jeweiligen Titels. Der Promoter ist dann berechtigt die Börse zu kürzen oder den Kampf ganz ausfallen zu lassen…

(24)
Hat der Herausforderer oder Titelhalter endgültig nicht das vorgeschriebene Gewicht erbracht, so muss er eine Geldbuße von 15% seiner Bruttobörse an den WFC zahlen.

(25)
Ist der Titelhalter nicht mehr in der Lage, das Limit seiner Gewichtsklasse einzuhalten, so muss er dieses spätestens 20 Tage vor dem Titelkampf dem WFC mitteilen und seinen Titel niederlegen.

(26)
Ein Meister, der seinen Titel niederlegt, weil er das Limit seiner Gewichtsklasse nicht mehr halten kann, wird zu einem neuen Titelkampf in derselben Gewichtsklasse erst nach Ablauf von einem Jahr wieder zugelassen. Dieses gilt auch für einen anerkannten Herausforderer.

Art. 28
Titelverlust, Verlust des Herausforderungsrechts

(1)
Ein Meister verliert über die bisher dargestellten Fälle hinaus seinen Titel in folgenden Fällen seinen Titel:

  • nach Verlust des Herausforderungskampfes oder der freiwilligen Titelverteidigung.
  • im Falle der Weigerung, eine durch den WFC genehmigte Herausforderung anzunehmen. In diesem Fall darf er in innerhalb eines Jahres  an Ausscheidungs- und Titelkämpfen dieser Gewichtsklasse nicht teilnehmen.
  • durch Nichtantreten zum Herausforderungskampf oder zum Wiegetermin oder bei Überschreitung des Gewichtslimits.
  • im Falle der Nichtannahme des Kampfes durch Verweigerung des vom WFC bestimmten Kampfgerichts.
  • im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft des WFC.
  • wenn er von einem  Gegner in einem nicht unter Meisterschaftsbedingungen ausgetragenen Kampf, zu dem der Gegner innerhalb des Gewichtslimits des Meisters antritt, durch KO besiegt wird.
  • im Falle der Weigerung, in einem Ring zu kämpfen, der den Vorschriften entspricht.
  • sofern er, unabhängig aus welchen Gründen, zwei Jahre lang nicht aktiv war. Sein unmittelbares Herausforderungsrecht wird ihm in diesem Falle maximal ein weiteres Jahr zugestanden.

(2)
Verliert der Herausforderer vor dem Meisterschaftskampf gegen einen  Gegner innerhalb seiner Gewichtsklasse, so kann sein Bezwinger an seine Stelle treten. Falls der Meister oder Herausforderer vor dem Meisterschaftskampf innerhalb seiner Gewichtsklasse gegen einen Gegner verliert, so hat der WFC das Recht, die Meisterschaft erneut auszuschreiben.

Art. 29
Nationale- und Internationale Landes-Meisterschaften

(1)
Bewerben können sich an diesen Meisterschaften Boxer aller Nationen, die über nachgewiesene Qualifikation verfügen und beim WFC lizenziert sind. Bei einer nationalen WFC Meisterschaft müssen beide Bewerber im gleichen Land wohnhaft sein. Nur Boxer der gleichen Nationalität können um den nationalen WFC Landes-Meisterschaft  Titel kämpfen. Um den Titel eines Internationalen Landes-Meister des WFC können kämpfen: ein Boxer des Landes dessen Landes Meisterschaft ausgetragen wird gegen einen Boxer der gleichen Landes, ein Boxer des Landes dessen Landes-Meisterschaft ausgetragen wird gegen einen ausländischen Boxer dessen Wohnsitz im gleichen Land ist um dessen  Landestitel gekämpft wird, zwei ausländische Boxer  gegeneinander deren beider Wohnsitz in dem Land ist um dessen internationale Landes-Meisterschaft geboxt wird.

(2)
Nationale Landes-Meister können sich ebenfalls um den Titel eines Internationalen Landes-Meisters bewerben. Sie können diesen Titel  ausnahmsweise neben dem nationalen Titel innehaben, ebenso in verschiedenen Gewichtsklassen.

(3)
Nationale Meister können bei I nationalen Landes-Meisterschaften nur gegen einen nationalen Staatsanghörigen den Titel als nationaler Landes-Meister verlieren.

(4)
Stehen sich der nationale Landes-Meister und der Internationale Landes-Meister in ihrer Gewichtsklasse gegenüber und besitzt der Internationale Landes-Meister auch die Staatsangehörigkeit des Landes um dessen Titel gekämpft wird, wird um beide Titel gekämpft.

(5)
An die Internationalen Landes-Meister verleiht der WFC Meistergürtel. Die Kaution des Meistergürtels ist wie in § 27 Absatz 2 und 3 geregelt.

(6)
Verliert ein Internationaler Landes-Meister einen Nichttitelkampf innerhalb seines Gewichtslimits gegen einen  Boxer  des Landes dessen Meister er ist, durch KO, sind die Regelungen des § 28 (1) und § 28 (2) anzuwenden.

Art. 30
Europa- Interkontinentale- und Weltmeisterschaften

(1)
Für Europa- Interkontinentale-  und Weltmeisterschaften gelten die Regeln der WFC Weltverbandes

(2)
Eine Herausforderung um die Europa- Interkontinentale- oder Weltmeisterschaft  muss an den WFC gerichtet sein, der über die Herausforderung entscheidet.

Art. 31
Meisterschaftsausscheidungen

1)
Der WFC führt zur Ermittlung von Herausforderern für die Meister Ausscheidungskämpfe durch, zu denen sich qualifizierte Boxer bis zu einem vom WFC festgelegtem Termin melden können. Dem Herausforderungsersuchen ist für den WFC eine Rekordliste beizufügen.

(2)
Sämtliche Ausscheidungskämpfe werden in der Weise ausgetragen, dass die Namen der vom WFC zugelassenen Boxer über die Internetseite des WFC www.wfc.info veröffentlicht werden. Die Gegner werden vom WFC benannt.

(3)
Für die Kämpfe sind erneut geeichte Handschuhe und weiche Bandagen vorgeschrieben. Ein Ausscheidungskampf muss über eine Dauer von  10 Runden gehen, der Endkampf der Ausscheidungen muss über 12 Runden gehen.

(4)
Endet eine Ausscheidung oder Endausscheidung unentschieden, so kann diese wiederholt werden, wobei dann ein Sieger bestimmt werden muss.

(5)
Die Teilnahme eines Boxers an den Ausscheidungskämpfen in verschiedenen Gewichtsklassen ist nicht zulässig.

(6)
Der Sieger der Endausscheidung erhält das Recht, den Champion  zum Kampf um den Titel herauszufordern.

(7)
Bei einer Ausscheidung scheidet aus:

  • wer seinen Kampf verliert
  • wer mit Übergewicht zum Kampf antritt
  • wer von einem deutschen Gegner, der nicht an der Ausscheidung teilnimmt, innerhalb seines Gewichtslimits geschlagen wird. Der Sieger kann an seiner Stelle zugelassen werden
  • wer zu einer freiwilligen Titelverteidigung zugelassen wird

(8)
Über die Zulassung zu Ausscheidungskämpfen sowie die Fristen und Formalitäten zur Durchführung entscheidet allein der WFC. Für die Zeit der Durchführung von Ausscheidungskämpfen in einer Gewichtsklasse darf keinem Boxer das Recht der Herausforderung an den Meister dieser Gewichtsklasse erteilt werden.

(9)
Der WFC hat das Recht, qualifizierten Bewerbern auch ohne Ausscheidungskämpfe das Recht der Herausforderung an den Meister zu erteilen.

(10)
Die Bewerber haben die Pflicht, zu Ausscheidungskämpfen anzutreten, wenn der WFC die Börse für angemessen erklärt. Andernfalls verlieren sie das Herausforderungsrecht und die Zulassung zu Ausscheidungskämpfen für die Dauer von 1 Jahr. Außerdem werden sie mit einer Sperre nicht unter 3 Monaten bestraft.

(11)
Eine Herausforderung muss durch den Boxer, ggf. durch dessen Manager, erklärt und an den WFC gerichtet sein. Der WFC nimmt die entsprechende Ausschreibung vor.

(12)
Der Kampf um den Titel wird ausgetragen über eine Distanz von 12 Runden. Vorgeschrieben sind neu geeichte Handschuhe und weiche Bandagen.

(13)
Der Herausforderer oder die Bewerber um einen vakanten Titel haben spätestens 3 Wochen vor dem Kampf an den WFC ein Herausforderungsdepot zu zahlen und zwar:

  • bis zum Federgewicht € 1.000,–
  • bis zum Weltergewicht € 1.200,–
  • bis zum Halbschwergewicht € 1.500,–
  • im Schwergewicht € 2.000,–

(14)
Solange die Depots nicht beim WFC eingegangen sind, erfolgt keine Ausschreibung.

(15)
Sofern der Herausforderer oder der Bewerber um einen vakanten Titel seine Verpflichtung nach den vorliegenden „Sportlichen Regeln“ erfüllt, wird der deponierte Betrag an ihn zurückgezahlt, andernfalls verfällt der Betrag zugunsten des WFC.

Art. 32
Unvorhergesehene Fälle

(1)
Der Vorstand des WFC hat das Recht, nach Anhörung der Beteiligten für einen in der Satzung oder in den „Sportlichen Regeln“ nicht geregelten Fall Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall hat der Vorstand des WFC in sinngemäßer Anwendung der „Sportlichen Regeln“, der Satzung und gesetzlich geltender Regelungen zu entscheiden.

(2)
Diesbezügliche Entscheidungen sind für die Mitglieder des WFC bis zu einer evtl. abändernden Entscheidung durch die nächstfolgende Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht zuvor durch den Berufungsausschuss aufgehoben oder abgeändert worden sind.

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