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Verfahrensordnung für das Berufungsverfahren

Art. 1: Vorbereitung des Verfahrens
Art. 2: Ausbleiben einer Partei
Art. 3: Mündliche Verhandlung
Art. 4: Urteilsberatung und -verkündung
Art. 5: Fristenbindung der Parteien
Art. 6: Zustellungen
Art. 7: Gebühren und Kosten
Art. 8: Verhinderung des Vorsitzenden

Art. 1
Vorbereitung des Verfahrens

(1)
Ist dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses vom Präsidenten des WFC eine Berufung zugeleitet worden, so bestimmt er den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Zu laden sind neben den Parteien ggf. auch Zeugen. Ladungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief, sie sollen dem zu Ladenden spätestens eine Woche vor der Verhandlung zur Kenntnis gelangt sein. Diese Frist kann im Einverständnis mit den Parteien abgekürzt werden.

(2)
Der Vorsitzende soll die Terminierung zur Verhandlung mit den anderen Mitgliedern des Berufungsausschusses abstimmen. Über den Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Vorstand des WFC zu unterrichten.

(3)
Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich nach Zugang der Berufung beim Vorsitzenden erfolgen. Die mündliche Verhandlung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Zugang der Berufung bei dem Vorsitzenden durchgeführt sein. Von dieser Frist kann mit Einverständnis beider Parteien abgewichen werden.

Auf die Einhaltung der vor bezeichneten Formalien sowie der vorgenannten Fristen kann darüber hinaus in besonders eiligen Ausnahmefällen vom Vorsitzenden verzichtet werden.

(4)
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich in mündlicher Verhandlung durchzuführen, jedoch kann mit Einverständnis der Parteien auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Dieses kann vom Vorsitzenden z.B. angeordnet werden, wenn bei unstreitigem Sachverhalt lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden ist.

Art. 2
Ausbleiben einer Partei

1)
Bleibt eine Partei zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann ohne sie verhandelt und entschieden werden.

(2)
Ist eine Partei ohne erkennbares Verschulden ausgeblieben, so ist die Verkündung der Entscheidung auszusetzen. Der dann anzusetzende Verkündungstermin ist der ausgebliebenen Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Verkündung erfolgt nicht, wenn innerhalb einer Woche nach Zustellung des Briefes die ausgebliebene Partei die Schuldlosigkeit an ihrem Ausbleiben nachweist und daraufhin auf ihren Antrag erneut mündliche Verhandlung angeordnet wird. Über den Nachweis der Schuldlosigkeit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 3
Mündliche Verhandlung

(1)
Der Vorsitzende gibt nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Besetzung des Berufungsausschusses bekannt. Er stellt die Anwesenheit fest. Sodann trägt er oder ein von ihm benannter Berichterstatter des Berufungsausschusses den Sachverhalt unter Darlegung der streitigen Punkte kurz vor.

(2)
Nach der Befragung durch den Vorsitzenden wird das Fragerecht an die Beisitzer übergeben. Danach wird den Parteien oder Parteivertretern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Gegenseite zu richten.
Ebenso können Fragen von Personen gestellt werden, die auf Antrag als Verhandlungsteilnehmer zugelassen sind. Fragen von Personen, die nicht dem Berufungsausschuss angehören, kann der Vorsitzende für unzulässig erklären.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Parteien das Schlusswort.

(3)
In der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Verfahren kann sich eine Partei von höchstens zwei Vertretern vertreten lassen. Diese können nur Mitglieder des WFC sein. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Mitglieder des Vorstandes sind als Vertreter nicht zugelassen, es sei denn, der Vorstand ist selbst Partei.

Art. 4
Urteilsberatung und –verkündung

(1)
Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. An der Beratung dürfen nur die beteiligten Mitglieder des Berufungsausschusses mitwirken. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(2)
Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, ist sie von allen drei Mitgliedern des Berufungsausschusses, im Übrigen nur vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(3)
Die Entscheidung ist außer im Falle der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Anschluss an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Außerdem ist die Entscheidung den Parteien mit Begründung zuzusenden, sofern sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.

Die Urteilsbegründung ist vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zu unterzeichnen.
Auf Veranlassung des Vorsitzenden kann die Entscheidung in den Amtlichen Nachrichten des WFC veröffentlicht werden.

(4)
Eine Verkündung der Entscheidung entfällt, wenn die Beratung nicht in angemessener Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung beendet werden kann oder andere wichtige Gründe dies angezeigt erscheinen lassen; in diesem Falle ist das Urteil den Parteien zuzustellen.

Art. 5
Fristenbindung der Parteien

(1)
Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden. Fristversäumnis zieht Rechtsverlust für die Verfahrensbeteiligten nach sich.

(2)
Alle Verfahrenshandlungen, die an Fristen gebunden und schriftlich einzubringen sind, müssen postalisch oder durch quittierte Abgabe beim WFC bewirkt werden. Die Verfahrenshandlung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als vorgenommen. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist wird durch den Aufgabestempel des Postamtes erbracht. Freistempel reichen zum Nachweis nicht aus.
Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen zu erbringen sind, ist ihre rechtzeitige Absendung ausreichend.

(3)
Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unab- wendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert war. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Art. 6
Zustellungen

(1)
Zustellungen durch den Berufungsausschuss erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Eine Sendung gilt auch dann als dem Adressaten zugestellt, wenn er ihre Annahme verweigert oder wenn sie einem Angehörigen seines Haushaltes übergeben worden ist.

(2)
Kann der Betreffende unter der Anschrift, die er zuletzt gegenüber der Geschäftsstelle des WFC angegeben hatte, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war. Auf die Fristenberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187-193) Anwendung.

Art. 7
Gebühren und Kosten

(1)
Wird ein Verfahren vor dem Berufungsausschuss anhängig gemacht, so sind an den WFC Gebühren von € 150,– zu zahlen. Der Zahlungsnachweis ist innerhalb einer Frist von drei Wochen zu führen. Erfolgte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist und einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Nachfrist, so wird die Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen.

(2)
Der Vorstand ist von der Gebührenpflicht befreit.

(3)
Unterliegt die gebührenpflichtige Partei, so sind die Gebühren verfallen. Obsiegt sie ganz oder teilweise, so sind die Gebühren entsprechend zu erstatten.

(4)
Die Kosten eines Verfahrens trägt in der Regel die bestrafte oder unterliegende Partei. Jedoch kann der Berufungsausschuss nach seinem Ermessen eine andere Kostenentscheidung treffen.

(5)
Geladene Zeugen oder andere Personen, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, haben Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrt und ggf. Übernachtungskosten. Anwaltsgebühren werden nicht erstattet.

(6)
Für jeden Tag der Inanspruchnahme werden Auslagen in Höhe von € 10,– ersetzt. Bei Reisen mit der Bundesbahn bis zu 100 km einfache Entfernung wird die 2. Klasse vergütet, darüber hinaus die 1. Klasse. Bei Reisen mit dem Kraftwagen wird eine km-Pauschale von € 0,27 pro km gewährt. Bei Mitnahme weiterer Personen, die Anspruch auf Tagegeld haben, werden an den Fahrzeughalter bzw. Fahrer zusätzlich € 0,05 pro km gemeinsamer Fahrt und Person vergütet. Die mitgenommenen Personen dürfen keine Fahrtkosten beanspruchen. Übernachtungskosten werden nur erstattet, wenn eine Übernachtung unumgänglich ist.

Art. 8
Verhinderung des Vorsitzenden

Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Funktion. In diesem Fall ist als drittes Mitglied des Berufungsausschusses das Ersatzmitglied in den Ausschuss aufzunehmen.

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