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WFC Champions






postheadericon WFC Statuten

Die WFC Satzung

Präambel

Der WORLD FIGHT CLUB, nachfolgend „WFC“ genannt, hat es sich zum Ziel gesetzt, Profibox- und Kampfsport interessierte Kreise weltweit zusammenzuführen und den internationalen Profibox- und Kampfsport zu fördern. Er handelt in sozial- und gesellschaftspolitischer Verantwortung und richtet seine Tätigkeit in herausragendem Maße am Gebot der sportlichen Fairness aus.

Ziel und Grundgedanke des World Fight Clubs ist die Förderung des internationalen Profiboxsports und Kampfsports durch Vereinsmitglieder (Förderer) und Sponsoren aus Industrie und Wirtschaft und die Veranstaltungen von Profibox- und Kampfsportkämpfen weltweit.

Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der WORLD FIGHT CLUB diese Satzung:

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name, Sitz und Rechtsform
Art. 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
Art. 3: Rechtsgrundlagen
Art. 4: Geschäftsjahr, Haftung und Umlage
Art. 5: Geschäftsstelle

Art. 6: Meisterschaften
Art. 7: Auflösung

Artikel 1: Name und Sitz und Rechtsform des Vereins

1)
Der Verein trägt den Namen “ WORLD FIGHT CLUB SOCIAL„ abgekürzt: „WFC

(2)
Der WFC ist ein Club Social mit Sitz in Calvia, Mallorca. Er wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.

Artikel 2: Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)
Der WFC ist oberstes Kontrollorgan des gesamten internationalen Berufsboxsports und des professionellen Kampfsports (Kickboxen, Kickboxen nach K 1 Regeln und Muay Thai) und regelt diesen im Sinne der vorliegenden Satzung und im Sinne des internationalen Berufsboxsports und des internationalen Kampfsports. Soweit Bestimmungen dieser Satzung den in Spanien  geltenden gesetzlichen Regelungen sowie übergeordnetem Europäischem Recht widersprechen, haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang vor dem Satzungsrecht des WFC.

2)
Der WFC vertritt die Interessen seiner Mitglieder in technischen, sportlichen und Verwaltungsangelegenheiten. Den ihm angeschlossenen Fightsportverbänden, Berufsboxern und Berufsboxerinnen, sowie allen Kampfsportlern und Kampfsportlerinnen und seinen weiteren Lizenzträgern gewährt er die Genehmigung für die von einer Lizenz abhängigen Tätigkeiten bei Veranstaltungen weltweit.

(3)
Der WFC kann andere Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie er verfolgen,  zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Interessen aufnehmen, sich mit ihnen vereinigen, von ihnen Zuwendungen entgegennehmen oder ihnen erteilen.

(4)
Der WFC ist ein gemeinnütziger und sozialer Verein, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(5)
Die Mittel des WFC dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Eine Auszahlung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

(6)
Der WFC kann einen „Unterstützungsfonds“ errichten und verwalten. Durch Vorstandsbeschluss können aus diesem Fonds Unterstützung an Dritte gewährt werden (Sportvereinen, gemeinnützige Institutionen, Hilfebedürftige etc.).

(7)

Der WFC ist berechtigt, Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen, diese nach eigenem Ermessen zu verwalten und nach vorgegebener Zweckbestimmung zu verwenden.

Artikel 3: Rechtsgrundlagen

Der WFC regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zwecke Durchführungsbestimmungen in Form von Sportlichen Regeln und einer Verfahrensordnung für den Berufungsausschuss. Die Durchführungsbestimmungen sind für die Mitglieder verbindlich, ohne Bestandteil der vorliegenden Satzung zu werden. Die Durchführungsbestimmungen werden grundsätzlich von der Generalversammlung nach Maßgabe dieser Satzung, in Ausnahmefällen nach Maßgabe dieser Satzung vom Vorstand festgelegt oder geändert. Zur Aufstellung oder Änderung  der Sportlichen Regeln ist auch der Vorstand berechtigt.

Artikel 4: Geschäftsjahr, Haftung und Umlage

1)
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

(2)
Der WFC haftet nur mit dem Verbandsvermögen.

(3)
Die Generalversammlung ist berechtigt, notwendige Auslagen oder eine Defizit im Verbandsvermögen durch Mehrheitsbeschluss außerhalb der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge auf alle Mitglieder des WFC umzulegen. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist unzulässig.

Artikel 5: Geschäftsstelle

1)
Die Geschäftsstelle des WFC wird an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort errichtet. Zum Leiter der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer bestimmt werden. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstandes des WFC sein. Der Vorstand kann aber auch einen externen Geschäftsführer, externe Sekretär(e))/innen, externe Steuerberater, Rechtsanwälte und/oder anderes Fachpersonal anstellen, die nicht Mitglieder des WFC sein müssen und für ihre Arbeit aus dem Verbandsvermögen entlohnt werden.

(2)
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des WFC nach Anweisung des Präsidenten. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsgremien teilzunehmen.

(3)
Die Einrichtung der Geschäftsstelle und die Einstellung erforderlicher Hilfskräfte sowie alle Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer ordentlichen und reibungslosen Geschäftsführung notwendig sind, obliegen dem Präsidenten. Der Präsident ist berechtigt, zu diesem Zwecke Nebengeschäftsstellen einzurichten, insbesondere Kontinentalgeschäftsstellen (Europa, Australien, Amerika etc.) sowie Geschäftsstellen der dem WFC angeschlossenen Länder (USA, Frankreich, England etc.) die mit dem WFC zusammenarbeiten. Für die Kontinentalgeschäftsstellen kann dann ein eigenes Präsidium gewählt werden, dessen Präsident  dann auch Vize-Präsident des WFC wird. Die oberste Entscheidungsgewalt behält in jedem Falle alleine der Präsident des WFC.

Artikel 6: Meisterschaften

(1)

Der WFC sanktioniert Kontinentale- und Interkontinentale Meisterschaften und Weltmeisterschaften und vergibt dem jeweiligen Titelträger den WFC-Meisterschaftsgürtel. Die Regelarien zu den Meisterschaften werden in den Sportlichen Regeln des WFC festgeschrieben ohne Bestandteil der vorliegenden Satzung zu werden.

(2)

Der WFC erstellt monatlich eigene Kontinental- und Weltranglisten in den verschiedenen Gewichtsklassen. Die Regelarien hierzu werden in den Sportlichen Regeln festgeschrieben ohne Bestandteil der vorliegenden Satzung zu werden.

Artikel 7: Auflösung

1)
Im Falle der Auflösung des WFC sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung gemeinsam geschäftsführende und vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit von der Generalversammlung nichts anderes bestimmt wird.

(2)
Das gesamte Vermögen des WFC fällt im Falle seiner Auflösung einem eventuellen Nachfolgeverband, der die gleichen Zwecke und Ziele wie der WFC verfolgen und sich spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung des WFC konstituieren muss, zu. Anderenfalls ist das Vermögen des WFC dem Amt für Jugend und Sport der Gemeinde Calvia (Mallorca) zuzuführen.

2. Teil: Mitgliedschaft

Art. 7: Erwerb
Art. 8: Mitgliedsformen und Auszeichnungen
Art. 9: Mitgliedspflichten
Art. 10: Erlöschen

Artikel 8: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des WFC können unabhängig von ihrem Geschlecht alle natürlichen Personen werden, die die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen. Minderjährige erwerben die Mitgliedschaft nur bei Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten.

(2)
Den Mitgliedern ist eine politische und/oder religiöse Betätigung im Verein untersagt.

(3)
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des WFC schriftlich beantragt. Dem Antrag sind die vom WFC geforderten Schriftstücke beizufügen. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand der Aufnahme des Antragstellers zustimmt.

Artikel 9: Mitgliedsformen und Auszeichnungen

1)
Die Mitgliedschaft im WFC ist möglich in aktiver und passiver Form.
Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aufgrund einer ihnen erteilten Lizenz eine Tätigkeit im WFC ausüben. Passive Mitglieder sind alle diejenigen, denen keine durch eine Lizenz zu bestimmende Tätigkeit zuzuordnen ist.

(3)
Personen, die sich um den  WFC und/oder den Box- und Kampfsport verdient gemacht haben oder die von ihrer Person, ihrer Prominenz und/oder ihres Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit durch ihre Mitgliedschaft dem WFC zur Reputation verhelfen, können zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident ernannt werden. Diese Mitglieder sind von der Beitragsverpflichtung befreit.

(4)
Ehemalige Präsidenten des WFC, die ihr Amt mindestens fünf Jahre in Folge beanstandungsfrei ausgeübt haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Das Amt des Ehrenpräsidenten kann nur jeweils von einem Mitglied bekleidet werden.

(5)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt durch Vorstandsbeschluss oder durch Beschluss der Generalversammlung, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen.

(6)
Mitgliedern, die sich um den Box- oder Kampfsport in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann vom Vorstand (Vorstandsbeschluss) des WFC oder von der Generalversammlung,  mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen, die goldenen Ehrennadel des WFC verliehen werden.

Artikel 10: Mitgliedspflichten

(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des WFC gegenüber unverzüglich jede Wohnsitzänderung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Versäumnis gilt ein Schreiben des WORLD FIGHT CLUB, seiner Organe oder des Berufungsausschusses an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes zu einem  Zeitpunkt von drei Tagen ab Absendung von der Geschäftsstelle des WFC als dem Mitglied zugegangen, sofern dem WFC keine andere Anschrift des Mitgliedes bekannt ist.

(2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand oder der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag unaufgefordert monatlich oder jährlich durch Banküberweisung oder Einzahlung auf das Konto des WFC zu leisten.

(3)
Die Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere des Stimmrechts in der Generalversammlung, setzt eine geleistete Zahlung des Mitgliedsbeitrages voraus.

(4)
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand, kann es durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger einmaliger Abmahnung aus dem Club ausgeschlossen werden.

(5)
Ein Mitglied, welches – gleich aus welchem Grunde – aus dem Verband ausscheidet, bleibt verpflichtet, den Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Artikel 11: Erlöschen

1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)
Der Austritt aus dem WFC ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang bei der Geschäftsstelle des WFC wirksam.

(3)
Ein Mitglied kann wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verbandsinteressen oder in den sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Stimmen.

(4)
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gehör zu gewähren.

(5)
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anrufung des Berufungsausschusses mitzuteilen. Die Einlegung der Berufung hat hinsichtlich der Mitgliedschaft des Betroffenen aufschiebende Wirkung. Dem Betroffenen ist es jedoch bis zu einer endgültigen Entscheidung des Berufungsausschusses versagt, sein Stimmrecht bei einer Generalversammlung auszuüben.

3. Teil: Verbandsorgane (Vorstand, Generalversammlung, Berufungsausschuss)

Art. 11: Vorstandszusammensetzung und- aufgaben
Art. 12: Vorstandsmitgliedschaft
Art. 13: Vorstandssitzungen
Art. 14: Haftung des Vorstandes
Art. 15: Vertretung des Vorstandes
Art. 16: Generalversammlung, Allgemeines
Art. 17: Vorbereitung der Generalversammlung
Art. 18: Durchführung der Generalversammlung
Art. 19: Außerordentliche Generalversammlung
Art. 20: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
Art. 21: Berufungsausschuss, Allgemeines
Art. 22: Einlegung der Berufung
Art. 23: Entscheidung des Berufungsausschusses
Art. 24: Befangenheit von Mitglieder des Berufungsausschusses

Artikel 12: Vorstandszusammensetzung und- aufgaben

(1)
Der Vorstand des WFC setzt sich zusammen aus

  • dem Präsidenten, der zugleich Schatzmeister ist
  • dem Vizepräsidenten/Verwaltung
  • dem Vizepräsidenten/Boxsport
  • dem Vizepräsidenten Kampfsport (Kickboxen)
  • dem Vizepräsidenten für internationale Kontakte und Beziehungen .

(1a)
Der Vorstand muss aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Verwaltung und mindestens einem weiteren Vizepräsidenten bestehen, wobei das Amt des Vizepräsidenten/Boxsport und des Vizepräsidenten/ Kampfsport auch durch einen Vizepräsidenten in Personalunion ausgeübt werden kann. Ebenfalls  kann das Amt des Vizepräsidenten/Verwaltung und das Amt des Vizepräsidenten für internationale Kontakte und Beziehungen durch einen Vizepräsident in Personalunion ausgeübt werden.

(1b)
Die jeweiligen Kontinental-Präsidenten werden gleichzeitig Vizepräsidenten des WFC, sie werden dadurch aber nicht Mitglied des Vorstandes des WFC und haben somit auch kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen.

(2)
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung unter Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des WFC wahr, soweit diese nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, und soweit sie die Generalversammlung noch nicht geregelt hat. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Funktionsträger des WFC. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen und in der Sache neu entscheiden.

(3)
Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des WFC durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des  Berufsbox- und des Kampfsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.

Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis
  • Geldstrafe bis € 5.000,–
  • befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
  • Ausschluss aus dem WORLD FIGHT CLUB
  • In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen.

(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich. Die frist- und formgerechte Einlegung der Berufung hindert die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Entscheidung durch den Berufungsausschuss, es sei denn, der Vorstand ordnet aus Gründen überragender Interessen des WFC die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Betroffenen, hiergegen den Berufungsausschuss anzurufen.

(5)
Der Vorstand entscheidet im Falle von innerverbandlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des WFC im Sinne der Satzung. Seine Entscheidung sind bis zu einer eventuell abändernden Entscheidung durch die nächste Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht vorher durch den Berufungsausschuss abgeändert oder aufgehoben worden sind.

(6)
Scheidet ein Mitglied des Berufungsausschusses oder ein Kassenprüfer während einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch ein anderes Mitglied zu benennen.

Artikel 13: Vorstandsmitgliedschaft

(1)
In den Vorstand kann jedes Mitglied des WFC gewählt werden, jedoch muss es zur erstmaligen Wahl bei der Generalversammlung anwesend sein.
Im Falle einer eventuellen Wiederwahl reicht es, wenn das zu wählende Vorstandsmitglied vorher eine schriftliche Erklärung beim WFC eingereicht hat, wonach es im Falle seiner Wiederwahl diese annehmen wird. Darüber hinaus muss das zu wählende Mitglied gegenüber dem WFC nachvollziehbar erklären, aus welchem Grunde es nicht in der Lage ist, persönlich an der Generalversammlung teilzunehmen.

(3)

Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Generalversammlung des WFC gewählt.

(4)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu bestellt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Restvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied zu benennen, welches bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch im Amt bleibt. Sollte der Restvorstand bei der Nachbenennung des kommissarischen Vorstandsmitgliedes keine Einigkeit erzielen, gibt die Stimme des Präsidenten oder im Falle des Ausscheidens des Präsidenten aus dem Vorstand die Stimme des Vizepräsidenten/Verwaltung den Ausschlag. Der Vorstand muss mindestens aus drei Personen bestehen (dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten), kann aber auf fünf Personen erweitert werden (dem Präsidenten und bis zu  4 Vizepräsidenten). Sollten  bei einer Generalversammlung weniger als fünf Personen in den Vorstand gewählt werden, so kann der amtierende Vorstand während seiner Amtsperiode, bis zur Bestätigung durch die kommende Generalversammlung, einen oder zwei weitere Vorstandmitglieder benennen. Hierfür bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 14: Vorstandssitzungen

(1)
Vorstandssitzungen finden auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Geschäftsjahres statt.

(2)
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten des WFC. Sie muss acht Tage vor dem beabsichtigten Sitzungstage erfolgen und die vollständige Tagesordnung enthalten. Auf die Einhaltung dieser Formalien kann in besonderen Eilfällen verzichtet werden. Der Poststempel des Aufgabeortes entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Einladung.

(2a) Der Ort an dem die jährliche Hauptversammlung des WFC stattfindet, bestimmt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Im Falle einer Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Ort der jeweiligen jährlichen Generalversammlung ist nicht auf das Gründungsland Spanien beschränkt. Die jährliche Generalversammlung kann weltweit in jeder Stadt anberaumt werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Ort der Generalversammlung nicht mehr als 50 km von einem internationalen Flughafen entfernt ist.

(2b) Die jährliche Generalversammlung des WFC kann von einem Promoter oder einem Sponsor gesponsert werden.

(3)
Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten geleitet. Ist er verhindert oder nicht anwesend, übernimmt der Vizepräsident/Verwaltung den Vorsitz.

(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist/sind die Stimme(n) des abwesenden Vorstandsmitgliedes/Vorstandsmitglieder nachträglich einzuholen.

(5)
Die Abstimmung in Vorstandssitzungen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe.

(6)
In sie selbst betreffenden Angelegenheiten haben die Mitglieder des Vorstandes bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

(7)
Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder durch schriftliche Befragung herbeigeführt werden; in Eilfällen ist auch eine telefonische Befragung zulässig, die anschließend schriftlich bestätigt werden muss.

Artikel 15: Haftung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder des WFC haften persönlich diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Artikel 16: Vertretung des Vorstandes

1)
Willenserklärungen für den Vorstand werden abgegeben vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten/Verwaltung.

(2)
Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident/Verwaltung von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

(3)
Gesetzlich vertretungsberechtigt  sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(4)
Mitteilungen an die Fach- und Tagespresse erfolgen nur durch den Präsidenten oder durch eine von ihm beauftragte Person (Pressesprecher).

Artikel 17: Generalversammlung, Allgemeines

(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des WFC. Alle Angelegenheiten des WFC werden, sofern sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand zu erledigen sind bzw. erledigt werden können, durch Beschlussfassung der Generalversammlung geregelt.

(2)
Die Generalversammlung muss nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai jeweils des folgenden Jahres, stattfinden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur ausnahmsweise um maximal bis zu einem weiteren Jahr zulässig.

Artikel 18: Vorbereitung der Generalversammlung

1)
Die Einladung zur Generalversammlung und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgt durch den Präsidenten de WFC. Sie muss spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben sein.

(2)
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Diese muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Verlesung des vorjährigen Tagungsprotokolls.
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Bericht des Berufungsausschusses
  • Bericht Vizepräsidenten für internationale Angelegenheiten
  • Entlastung des Vorstandes
  • Anträge auf Satzungsänderungen und Entscheidung darüber
  • Sonstige Anträge und Verschiedenes

Im Falle des Ablaufs einer Amtszeit enthält die Tagesordnung darüber hinaus die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl des Berufungsausschusses, die Neuwahl der Kassenprüfer.

(3)
Anträge zur Generalversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei dem Präsidenten des WFC eingegangen sein, um Gegenstand einer Entscheidung der

Generalversammlung sein zu können. Demgegenüber sind Abänderungsanträge zu bereits zulässig gestellten Anträgen auch in der Generalversammlung selbst statthaft.

(4)
Anträge zu Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen sollten bis zum 31.03. eines jeden Jahres eingereicht sein, damit sie in der Einladung zur Generalversammlung berücksichtigt werden können.

Artikel 19: Durchführung der Generalversammlung

(1)
Die Generalversammlung wird geleitet vom Präsidenten des WFC, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/Verwaltung, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten/Boxsport.

(2)
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder des WFC anwesend oder durch Stimmen vertreten sind.
Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig und muss die Versammlung daher vertagt werden, kann die Einberufung zu einer neuen Versammlung noch am gleichen Tage erfolgen, wenn in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung auf diese etwa notwendig werdende Maßnahme hingewiesen worden ist. Ist eine solche Vertagung jedoch nicht angebracht, erfolgt die Einberufung zu einer neuen

Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist jedoch spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten durchzuführen. Hierüber entscheiden die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die erneut durchzuführende Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte.

(3)
Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Für Satzungsänderungen und für den Beschluss auf Auflösung des WFC ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

(5)
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen und dem WFC unter Vorlage der Übertragungserklärung spätestens eine Woche vor Durchführung der Generalversammlung zugegangen sein. Unzulässig ist die Übertragung von Stimmrechten auf Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung,  weniger als ein Jahr Mitglied des  WFC sind. Frühere Mitgliedszeiten haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(6)
Ausgeschlossen von der Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder, welche mit ihrem Beitrag im Rückstand sind sowie Mitglieder, welche vom WFC rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, ohne diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft bezahlt zu haben. Von der Ausübung des Stimmrechts sind des Weiteren solche Mitglieder ausgeschlossen, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als drei Monate Mitglied im WFC sind. Hierbei haben frühere Migliedzeiten außer Betracht zu bleiben.
(7)
Im Falle der Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung einen Wahlleiter. Stellt sich für das jeweilige Amt lediglich ein Kandidat zur Wahl, muss dieser wenigstens 1/10 der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erhalten, um als gewählt angesehen werden zu können. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Wird eine Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(8)
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens die gefassten Beschlüsse in Ihrem genauen Wortlaut sowie bei Satzungsänderungen des genaue Abstimmungsergebnis enthalten. Der Präsident sowie der Protokollführer, der für die Generalversammlung vom Präsidenten bestimmt wird, haben die Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschriften zu bestätigen.

Artikel 20: Außerordentliche Generalversammlung

1)
Eine außerordentliche Generalversammlung kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder des WFC einberufen werden.

(2)
Hinsichtlich der Formalien der Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Generalversammlung sinngemäß.

(3)
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

(4)
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Generalversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge beim WFC stattfinden.  Die Tagesordnung mit den Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von drei Wochen mitzuteilen.

Artikel 21: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses

(1)
Der Berufungsausschuss ist das Rechtsorgan (Verbandsgericht) des WFC; er nimmt seine Aufgaben wahr nach Maßgabe der Satzung und nach Maßgabe einer Verfahrensordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung, für die Mitglieder des WFC aber verbindlich ist.

Der Berufungsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • Dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses
  • dem 1. Beisitzer/Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem 2. Beisitzer
  • einem Ersatzbeisitzer.

(2)
Der Berufungsausschuss entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gem.  der Satzung gegen sie verhängt hat

Artikel 22: Berufungsausschuss, Allgemeines

1)
Mitglieder des Berufungsausschusses müssen Mitglieder des WFC sein. Sie dürfen weder Lizenzträger noch Weisungen von Lizenzträgern unterworfen sein. Sie dürfen innerhalb des WFC keine weiteren Ämter ausüben.

(2)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses werden jeweils für fünf Jahre von der Generalversammlung gewählt.

(3)
Die Mitglieder des WFC sind dem Berufungsausschuss gegenüber auskunftspflichtig und haben auf Wunsch alle geforderten Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sie haben Ladungen zu Sitzungen des Berufungsausschusses Folge zu leisten.

(4)
Die Verhandlungen sind für Verbandsmitglieder öffentlich. Presse und Rundfunk können zugelassen werden. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit die Anwesenheit Dritter das Verfahren beeinträchtigen würde.

(5)
Die Leitung des Berufungsausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die Sitzung einen Schriftführer zu bestimmen und von der Sitzung des Berufungsausschusses ein Protokoll anfertigen zu lassen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei den Verbandsakten aufzubewahren.

(6)
Der Berufungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Artikel 23: Einlegung der Berufung

1)
Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung durch den Berufungsführer oder nach Zugang dieser bei dem Berufungsführer schriftlich unter Angabe von Gründen, möglichst versehen mit einem Antrag, in dreifacher Ausfertigung in der Geschäftsstelle des WFC einzureichen. Der Präsident leitet die Berufung unverzüglich an den Vorsitzenden des Berufungsausschusses weiter. Sollte eine Zustellung der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sein, so wird diese über die offizielle Internetseite des WFC www.wfc.info veröffentlicht und gilt dann vier Wochen nach Erscheinen unwiderlegbar als zugegangen.

(2)
Ist aus der Berufung das Begehren des Berufungsführers nicht zu entnehmen, ist die Berufung vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses unter Hinweis auf das Fehlen dieser formellen Voraussetzung zurückzuweisen.

(3)
Legt ein Betroffener Berufung ein, so kann der Berufungsausschuss weder eine höhere Strafe aussprechen, noch eine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringt (Verschlechterungsverbot).

Artikel 24: Entscheidung des Berufungsausschusses

(1)
Entscheidungen des Berufungsausschusses werden mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung oder Veröffentlichung auf der Internetseite www.wfc.info wirksam.

(2)
Ein Urteil des Berufungsausschusses ist vereinsintern endgültig. Es ist dem Berufungsführer bzw. den Streitparteien in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

(3)
Der Berufungsausschuss entscheidet im Urteil auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.

Artikel 25: Befangenheit von Mitgliedern des Berufungsausschusses

(1)

Die Mitglieder des Berufungsausschusses können von jedem Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes oder der Mitglieder des Berufungsausschusses zu rechtfertigen.

(2)
Das Ablehnungsgesuch muss bei der Geschäftsstelle des WFC binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist für die Einreichung des Ablehnungsgesuches mit Zustellung der Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.

(3)
Tritt während eines Berufungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich gegenüber dem Berufungsausschuss vorzutragen.

(4)
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Berufungsausschuss in der jeweiligen Besetzung, allerdings ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes.

Es ist über jeden Fall einer Ablehnung gesondert zu entscheiden. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn auch nur ein Mitglied des Berufungsausschusses es für begründet erachtet.

(5)
Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar.

4. Teil: Repräsentant für internationale Angelegenheiten, Pressesprecher, Kassenprüfer

Art. 25: Repräsentant für internationale Angelegenheiten
Art. 26: Pressesprecher
Art. 27: Kassenprüfer

Artikel 26: Repräsentant für internationale Angelegenheiten

1)
Der Vorstand des WFC kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen „Repräsentanten für internationale Angelegenheiten“ sowie einen Stellvertreter für diesen ernennen. Diese müssen Mitglieder des WFC sein.

(2)
Der Repräsentant sowie dessen Stellvertreter haben für eine Intensivierung der Zusammenarbeit des WFC mit den internationalen Berufsbox- und Kampfsport-Verbänden Sorge zu tragen und repräsentative Kontakte zu unterhalten. Sie sind bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des WFC unterworfen.

Artikel 27: Pressesprecher

1)
Der Vorstand des WFC kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Pressesprecher ernennen. Dieser soll Mitglied des WFC sein.

(2)
Der Pressesprecher hat für eine Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des WFC Sorge zu tragen. Er ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des WFC unterworfen.

Artikel 28: Kassenprüfer

(1)
Die Generalversammlung des WFC wählt für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse, der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Unterlagen des WFC. Zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, jederzeit Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen.

(2)
Die Kassenprüfer haben bei der jeweiligen Generalversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

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  • Am Freitag in Atlantic City: Otto Wallin vs. Onoriode Ehwarieme
    Das schwedische Schwergewicht Otto Wallin kehrt am Freitag in den Ring zurück. Das Event wird weltweit auf DAZN übertragen. Boxing Insider Promotions veranstaltet am Freitag ein Event im Tropicana Hotel & Casino in Atlantic City, USA. Sieben Profikämpfe sind geplant, darunter zwei im Schwergewicht, die weltweit auf DAZN übertragen werden. Im Hauptkampf kehrt Otto Wallin […]
  • Showdown for Legacy: Ardian Krasniqi kämpft um WBO Interconti-Titel!
    Am 28. September wird Halbschwergewichtler Ardian Krasniqi im Main Event der neuen Primetime Promotion boxen, die sein Bruder Arber Krasniqi und der langjährige Unterstützer Klaus Müller gegründet haben. In der Ludwigsburger MHP Arena sollen am 28. September wieder die Fäuste fliegen. Im Hauptkampf des Abends steht der amtierende Deutsche Meister im Halbschwergewicht Ardian Krasniqi (9-0, […]
  • Am Samstag: No Limit Boxing-Event mit Mike Keta & Manuellsen
    In Nordmazedonien findet die „Night of the Champions“ statt. Auf Fight24 erfolgen neben großen Comebacks auch interessante Profidebüts. Der renommierte Boxstall No Limit Boxing kennt keine Sommerpause. Wo andere ihren wohlverdienten Urlaub genießen, wird der hungrige Boxstall die Fäuste fliegen lassen. Geplant ist das Event „Night of the Champions“, welches in Tetovo, Nordmazedonien, ausgetragen wird. […]
  • Kostet diese Entscheidung Tyson Fury erneut den Sieg?
    Am 18. Mai kassierte der „Gypsy King“ Tyson Fury die erste Niederlage seiner Profikarriere und verlor an Oleksandr Usyk im Undisputed-Kampf um alle vier bedeutenden WM-Titel seinen WBC-Gürtel. John Fury bleibt Teil der Fury-Ecke im Usyk-Rematch! Nach dem Kampf am 18. Mai, in dem Fury äußerst knapp via Split Decision gegen Usyk unterlag und sogar […]
  • Justis Huni stoppt Troy Pilcher im australischen DAZN-Hauptkampf
    Am Donnerstag fand eine DAZN-Veranstaltung in Australien statt. Im Hauptkampf erledigte Justis Huni seine Pflichtaufgabe vorzeitig. Tasman Fighters stellte in Kooperation mit Matchroom Boxing ein Event auf die Beine in Fortitude Valley, Australien. In der Fortitude Music Hall wurden fünf Profikämpfe präsentiert, darunter zwei Titelkämpfe, die weltweit auf DAZN übertragen wurden. Im Hauptkampf stand das […]